Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

Satzung

über die öffentliche Abwasserbeseitigung

( Abwassersatzung – AbwS )

vom 23 Juni 1994

 

1. Satzungsänderung vom 15.12.1994

2. Satzungsänderung vom 11.05.1995

3. Satzungsänderung vom 28.11.1996

4. Satzungsänderung vom 11.12.1997

5. Satzungsänderung vom 25.10.2001

6. Satzungsänderung vom 06.02.2002

7. Satzungsänderung vom 15.12.2005

8. Satzungsänderung vom 22.11.2007

9. Satzungsänderung vom 28.08.2008

10. Satzungsänderung vom 28.01.2010

 

Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Todtnau am 23. Juni 1994 folgende Satzung beschlossen:

 

I Allgemeines

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

 

(1)    Die Stadt Todtnau betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2)    Als angefallen gilt Abwasser, das für eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

(3)    Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1)    Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.

(2)    Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf-, und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen (Anschlusskanäle) im Sinne von § 12.

(3)    Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Wassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), sowie Prüfschächte.

 

II Anschluss und Benutzung

 

 

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und

zur Benutzung

 

(1)     Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs. 1 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2)     Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Person.

(3)     Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald sie für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4)     Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

 

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

 

(1)         Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2)         Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

 

§ 5

Befreiungen

 

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interessen an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

 

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

 

(1)   Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlamm-Behandlungsanlage, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentliche Abwasseranlage angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden könnten. Die gilt auch für Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe.

(2)   Insbesondere ausgeschlossen sind:

1.     Stoffe- auch in zerkleinerten Zustand-, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle;

2.      feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.) Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe  und Radioaktive Stoffe;

3.     Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4.     faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser;

5.     Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6.     Abwasser das wärmer als 35 Grad Celsius ist;

7.     Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer);

8.     farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

9.     Abwasser, das einen wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(3)   Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Abs. 2 einzuhaltenden grenzwerte hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4)   Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

 

§ 7

Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

 

(1)          Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung Ausschließen:

a.     dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;

b.     das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2)          Ein Grundstückseigentümer kann den Anschluss und die Benutzung in den fällen des Absatzes 1 verlangen, wenn er die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3)          Schießt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 Abs. 3 Satz 2 WG)

 

 

§ 8

Einleitungsbeschränkung

 

(1)      Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2)      Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3)      Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

 

§ 9

Eigenkontrolle

 

(1)    Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messungen und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2)    Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 10

Abwasseruntersuchung

 

(1)      Die Gemeinde kann Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Benutzers vornehmen. Sie bestimmt, in welchen abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.

(2)      Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

(3)      Kosten von Abwasseruntersuchungen die wegen der Festsetzung von  Starkverschmutzerzuschlägen (§§ 42, 43) auf Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, sind von diesem zu tragen.

 

§ 11

Grundstücksbenutzung

 

Die Grundstückseigentümer sind unter den Voraussetzungen der §§ 88 ff des Wassergesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

 

III Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungs-

Anlagen

 

§ 12

Anschlusskanäle

 

(1)      Anschlusskanäle sind Grundstücksahnschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen. Sie stehen – vorbehaltlich abweichender Regelungen – im Eigentum der Gemeinde. Anschlusskanäle werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)      Art, Zahl und Lage der Anschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

(3)      Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Die Gemeinde kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält.

(4)      In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5)      Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlusskanäle als ein Anschlusskanal.

 

§ 13

Sonstige Anschlüsse, Kostenerstattung

 

(1)        Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.

(2)        Der Grundstückseigentümer hat zu tragen:

a.     die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der für den erstmaligen Anschluss notwendigen Anschlusskanäle (§ 12 Abs. 3, 4)

b.     die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Anschlusskanäle , wenn sie vom Eigentümer veranlasst wurden;

c.      die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Anschlusskanäle und Anschlüsse nach Abs. 1. Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendung für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Versorgungsleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten bei der Berechnung des Kostenersatzes gem. Abs. 2  als in der Straßenmitte verlaufend.

(3)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4)        Der Erstattungsanspruch wir binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

 

§ 14

Genehmigungen

 

(1)   Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen:

a.     die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b.     die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmigung erteilt ist, und die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen;

(2)   Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3)   Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen.

 

§ 15

Regeln der Technik

 

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. 

 

§ 16

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grund-

stücksentwässerungsanlage

 

(1)     Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach bedarf gründlich zu reinigen.

(2)     Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksent-wässerungsanlage mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mindestens mit 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mir Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche  Abwasseranlage zu setzen; er muss steht’s zugänglich und bis auf Rückstauebene ( § 19) wasserdicht ausgeführt sein.

(3)     Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer  auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen.

(4)     Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretende Änderung der öffentliche Abwasseranlage notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(5)     Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise –auch vorübergehend- außer betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

 

§ 17

Abscheider, Hebeanlage, Zerkleinerungsgerät

 

(1)    Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle und Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörigem Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2)    Die Gemeinde kann vom Eigentümer im Einzelfall den Einbau und Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; § 15 bleibt unberührt

(3)    Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle; Müll, Papier usw. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

 

§ 18

Spülaborte, Kleinkläranlagen

 

(1)    Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig.

(2)    Kleinkläranlagen sind unverzüglich außer betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. In beiden Fällen trägt der Grundstückseigentümer die Kosten der Stilllegung.

 

§ 19

Sicherung gegen Rückstau

 

Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstückentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

 

§ 20

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässe-

rungsanlage, Zutrittsrecht

 

(1)     Vor der Abnahme darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme erfolgt über die Gemeinde. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2)     Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlage beauftragte Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen Sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlung und Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)     Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage Mängel festgestellt, haben sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

 

IV Abwasserbeitrag

 

§ 21

Erhebungsgrundsatz

 

Die Gemeinde erhebt zu teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen (§ 32 ) erhoben.

 

§ 22

Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1)       Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2)       Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich Angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

 

§ 23

Beitragsschuldner

 

(1)    Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2)    Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Mieteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(3)    Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

 

§ 24

Beitragsmaßstab

 

(1)   Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Dies ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 25 ) mit dem Nutzungsfaktor   (§ 26 ).

(2)   Beitragsmaßstab in den Flächen des § 31 Abs. 5 sind die tatsächlichen Geschossflächen der Gebäude. In den Fällen des § 31 Abs. 5 Nr. 2 und 3 sind sie dies nur insoweit, als sie die bisher vorhandenen Geschossflächen übersteigen. Die tatsächlichen Geschossflächen werden dadurch ermittelt, das die tatsächliche Grundfläche des Gebäudes mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfacht werden.

 

§ 25

Grundstücksfläche

 

(1)   Als Grundstücksfläche gilt:

a.     bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

b.     bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer tiefe von 50 Meter von der Erschließungsanlage zugewandten Grenzen des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

(2)   § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

 

§ 26

Nutzungsfaktor

 

 

(1)    Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor. Durch den Nutzungsfaktor wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 27 bis 31) und Art berücksichtige.

(2)    Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung

1.     in den Fällen des § 29 Abs. 2 0,5

2.     bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

3.     bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25

4.     bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5

5.     bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75

6.     bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0

 

§ 27

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für

die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

 

(1)    Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

(2)    Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 Metern, so gilt als Geschosszahl des Bauwerks die Baumasse geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl. Dabei werden Bruchzahlen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

 

§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für

die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

 

(1)   Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl abgerundet.

(2)   Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Abs. 1 gerundet.

 

§ 29

Sonderregelung für Grundstücke in beplanten

Gebieten

 

(1)   Grundstücke, auf denen nur Stallplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der BauNVO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 27 und 28 finden keine Anwendung.

(2)   Auf Gemeindebedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind ( z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 27 uns 28  finden keine Anwendung.

(3)   Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Nebenanlagen zur Versorgung der Baugebiete, z.B. mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser errichtet werden dürfen.

 

§ 30

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für

die keine Planfestsetzung i.S. der §§ 27 bis 29 bestehen.

 

(1)     Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch die Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 25) mit einem Nutzungsfaktor (§ 26)

(2)     In unbeplanten Gebieten, im Außenbereich (§ 35 BauGB) und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzung enthält, ist

a.     bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

b.     bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der BauNVO. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)     Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der BauNVO ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 7 Abs. 2.

(4)     Abweichend von Abs. 2 und 3 findet die Regelungen des § 29 für Grundstücke entsprechende Anwendung,

1.      auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,

2.      die als Gemeindebedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 29 Abs. 2 entsprechend tatsächlich baulich genutzt oder

3.      nur mit Nebenanlagen i.S. von § 29 Abs. 3 bebaut sind.

(5)     Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse.

(6)     Wird für Gebiete ein Bebauungsplan aufgestellt (§ 33 BauGB) ist die zulässige Zahl der Geschosse nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Die §§ 27 ff finden sinngemäß Anwendung.

 

§31

Weitere Beitragspflicht

 

(1)   Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks (z.B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der §§ 24 ff.

(2)   Abs. 1gilt entsprechend, wenn

a.     für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird oder,

b.     Grundstücksflächen tatsächlich angeschlossen, baulich oder gewerblich genutzt werden, soweit dies bisher gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder gemäß § 25 Abs. 1b bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt waren.

(3)   Wird die der bisherigen Beitragsbemessung zugrunde gelegte Zahl der Vollgeschosse überschritten, das nach Maßgabe des § 24 zum Beitrag herangezogen wurde, so unterliegt die übersteigende Nutzung einer weiteren Beitragspflicht. Entsprechendes gilt bei Grundstücken, die nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Beitrag herangezogen wurde.

(4)   Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, wenn nach Eintritt der Beitragspflicht eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.

(5)   Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenem Maßstab (z.B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn

1.      ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder

2.      ein neues Gebäude anstelle früherer (abgebrochener) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird,

3.      bauliche Veränderungen zu einer größeren Geschossfläche führen (z.B. An-, Um- und Erweiterungsbauten). Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S. d. §§ 72 und 73 Landesbauordnung, ferner Geschossflächenerhöhung unter 30 qm.

 

§ 32

Beitragssatz

 

Der Abwasserbeitrag für den öffentliche Abwasserkanal und für den mechanischen, biologischen und chemischen Teil des Klärwerks beträgt:

Je m² Nutzungsfläche

(§ 24 Abs. 1)                                     4,05 €

je m² Geschossfläche

(§ 24 Abs. 2)                                     6,17 €

 

§ 33

Entstehung der Beitragsschuld

 

(1)   Die Beitragsschuld entsteht:

1.     In den Fällen des § 22 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.

2.     In den Fällen des § 22 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

3.     In den Fällen des § 32 Nr. 2 bis 4, sobald die Teile der Abwasseranlage für das Grundstück genutzt werden können.

4.     In den Fällen des § 31 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

5.     In den Fällen des § 31 Abs. 2 Buchstabe a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bzw. mit Inkrafttreten der Abrunddungssatzung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB.

6.     In den Fällen des § 31 Abs. 2 Buchstabe b):

a.      sobald tatsächlich angeschlossen ist frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses;

b.      bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;

c.      bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.

 

7.     In den Fällen des § 31 Abs. 3 und 5 mit der Erteilung der Baugenehmigung, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.

8.     In den Fällen des § 31 Abs. 4 mit der Erhöhung der zulässigen Nutzung.

(2)   Für mittelbare Anschlüsse gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 34

Vorauszahlung, Fälligkeit

 

(1)   Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen für die Teilbeiträge nach § 32  Nr. 2 bis 4 in Höhe von 80 v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlage begonnen wird.

(2)   Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlung werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

 

§ 35

Ablösung

 

(1)      Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).

(2)      Für den Einzelfall wird die Ablösung durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen getroffen.

(3)      Die Bestimmungen über weitere Beitragspflicht in § 31 Abs. 1 bis 4 bleiben durch Vereinbarungen über die Ablösung unberührt.

 

V Abwassergebühr

 

§ 36

Erhebungsgrundsatz

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr.

 

§ 37

Gebührenschuldner

 

(1)          Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2)          Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Wasser anliefert.

(3)          Mehrere Gebührenschuldner haftet als Gesamtschuldner.

 

§ 38

Gebührenmaßstab

 

(1)   Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 39 Abs. 1)

(2)   Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3)   Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

(4)   Bei Anfall von stark verschmutztem Abwasser werden Starkverschmutzungszuschläge erhoben (§§ 42, 43).

 

§ 39

Abwassermenge

 

(1)   In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 44 Abs. 2) gilt im Sinne von § 38 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:

1.     bei öffentlicher Abwasserversorgung der der Entgeldberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch.

2.     bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge.

(2)   Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) oder bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

 

§ 40

Absetzungen

 

(1)     Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 60m³/ Jahr.

(2)     Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messung eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2. Nr. 3, ausgeschlossen ist.

(3)     Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt, sofern kein Nachweis geführt wird, als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1 je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafe, Ziegen und Schweine 5 m³ / Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr ändert.

(4)     In den Fällen der Absätze 2 und 3 entfällt die Absetzung der in Abs. 1 festgesetzten Mindestmengen.

(5)     Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. 

 

 

§ 41

Höhe der Abwassergebühr

 

(1) Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwasser                                                                                

                                                                                           3,04 €

 

(2) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser

                                                                                           1,24 €

 

Die §§ 42, 43 finden keine Anwendung.

 

§ 42

Starkverschmutzungszuschläge

 

(1)     Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 41 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:

1.     Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 bis 600 mg/l um 15 v.H.

2.     Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxydierbaren Stoffen, gemessen an chemischen Sauerstoffgehalt (CBS) von 600 bis 1200 mg/l um 15 v.H.

für jeden weiteren angefangenen 600 mg/l um jeweils weitere

      15 v.H.

(2)     Die Zuschläge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben.

(3)     Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungen, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 1000 m³ beträgt.

 

§ 43

Verschmutzungswerte

 

(1)   Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Gemeinde nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von fünf Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens vier Wochen durchgeführt.

(2)   Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierten Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen.

(3)   Den Werten nach Abs. 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:

1.     Absetzbare Stoffe:

Massenkonzentration der Absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 ( in der jeweils gültigen Fassung).

2.     Chemisch-oxydierbare Stoffe:

chemischer Sauerstoffbedarf (CBS) DIN 38 409 H 41 ( in der jeweils gültigen Fassung).

 

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxydiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach zwei Stunden abgesetzten Zustand.

 

§ 44

Entstehung der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

 

(1)     Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage.

(2)     Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird.

(3)     In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers,

 

 

§ 45

Fälligkeit der Gebührenschuld, Teilzahlungen

 

(1)     Jeweils am 15. eines jeden Monats (ab Februar eines jeden Jahres) sind Teilzahlungen zu leisten. Die Teilzahlung ist ein entsprechender Teil der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, ist die voraussichtliche Abwassermenge zu schätzen. Die Teilzahlung erhöht sich entsprechend § 42, wenn im Vorjahr Starkverschmutzungszuschläge zu erheben waren.

(2)     Die Abwassergebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig, die Teilzahlungen jeweils zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkte.

(3)     In den Fällen des § 38 Abs. 3 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

 

VI Anzeigepflichten, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 46

Anzeigepflicht

 

(1)   Binnen eines Monats sind der Gemeinde Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2)   Binnen eines Monats nach Anfall von Abwasser, das einen Verschmutzungsgrad annimmt, der nach §§ 42, 43 einen erhöhten Gebührensatz auslösen kann, ist dies der Gemeinde vom Gebührenschuldner anzuzeigen.

(3)   Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen:

a.     die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nicht- öffentlichen Wasserversorgungsanlage;

b.     die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).

(4)   Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

a.     Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;

b.     wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(5)   Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise, auch nur vorübergehend, außer betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

 

§ 47

Haftung der Gemeinde

 

(1)           Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen vorübergehend ganz oder teilweise außer betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht worden sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entstehen in keinem Fall.

(2)           Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3)           Unbeschadet des § 2 Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 48

Haftung der Grundstückseigentümer

 

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, haftet deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

 

§ 49

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.     entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;

2.     entgegen § 6 Abs. 1, 2 und 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;

3.     entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;

4.     entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne Ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind;

5.     entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;

6.     entgegen § 13 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Gemeinde herstellen lässt;

7.     entgegen § 14 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde herstellen, benutzt oder ändert;

8.     die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 15 und des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 herstellt;

9.     die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit der Gemeinde herstellt;

10. entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider rechtzeitig vornimmt;

11. entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;

12. entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt;

13. entgegen § 46 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

(2)    Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

 

VII Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 50

Inkrafttreten

 

(1)   Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 15.12.1983 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

 

 

Todtnau, den 23.06.1994

Bürgermeister