Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

 

 

S a t z u n g

Über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

 

 

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Todtnau am 23. August 2001 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

 

(1)          Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

 

(2)          Der Durchschnittssatz beträgt je angefangene Stunde der zeitlichen Inanspruchnahme 6,00 € höchstens, auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme, 45,00 € täglich.

 

 

§ 2

Aufwandsentschädigung

 

(1)          Stadträte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung, und zwar

 

1.      Stadträte

 

a)      Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse, in die sie bestellt wurden, sowie an Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden 28,00 € je Sitzung;

 

b)      Für die Teilnahme an Sitzungen der beratenden Ausschüsse, in die sie bestellt wurden, 17,00 € je Sitzung;

 

2.      Gemeinderatsfaktionen

 

zum Ausgleich besonderer Aufwendungen (Sitzungsvorbereitung u.a.) 28,00 € jährlich je Stadtrat;

             

3.      Ortschaftsräte

 

für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates 17,00 €.

 

(2)          Die ehrenamtlichen Bürgermeister-Stellvertreter erhalten für die Zeit der tatsächlichen Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

 

a)            Bei stundenweiser Vertretung nach den Durchschnittssätzen gem. § 1 Abs. 2; abweichend hiervon wird für die Vertretung des Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeinderates bzw. eines Ausschusses die in Abs. 1 Ziff. 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt;

 

 

b)            Bei Vertretung, die mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, 45,00 € je Kalendertag.

 

(3)          Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt:

 

a)            für den Ortsvorsteher der Ortschaft Aftersteg 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Geschwend 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Präg 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Schlechtnau 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Todtnauberg 100 v.H.,

des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe;

 

b)            für den Ortsvorsteher der Ortschaft Muggenbrunn 100 v.H.,

des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe mehr als 250 bis 500 Einwohner.

 

 

 

§ 3

Reisekostenvergütung

 

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach §§ 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die Fahrtkostenerstattung ist gem. § 5 Abs. 1 LRKG die Reisekostenstufe für Angehörige der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.01.1996 außer Kraft.

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Todtnau, den 23, August 2001

Der Gemeinderat:

 

Wießner, Bürgermeister