Stadt Todtnau
Landkreis Lörrach
S a t z u n g
Über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund des § 4 in
Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat der Stadt Todtnau am 23. August 2001 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
(1)
Ehrenamtlich Tätige
erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach
einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2)
Der Durchschnittssatz
beträgt je angefangene Stunde der zeitlichen Inanspruchnahme 6,00 € höchstens,
auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme, 45,00 € täglich.
§ 2
(1)
Stadträte und
Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine
Aufwandsentschädigung, und zwar
1.
Stadträte
a)
Für die Teilnahme an
Sitzungen des Gemeinderates und der beschließenden Ausschüsse, in die sie
bestellt wurden, sowie an Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden 28,00 € je
Sitzung;
b)
Für die Teilnahme an
Sitzungen der beratenden Ausschüsse, in die sie bestellt wurden, 17,00 € je
Sitzung;
2.
Gemeinderatsfaktionen
zum
Ausgleich besonderer Aufwendungen (Sitzungsvorbereitung u.a.) 28,00 € jährlich
je Stadtrat;
3.
Ortschaftsräte
für
die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates 17,00 €.
(2)
Die ehrenamtlichen
Bürgermeister-Stellvertreter erhalten für die Zeit der tatsächlichen
Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
a)
Bei stundenweiser
Vertretung nach den Durchschnittssätzen gem. § 1 Abs. 2; abweichend hiervon
wird für die Vertretung des Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeinderates
bzw. eines Ausschusses die in Abs. 1 Ziff. 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung
gewährt;
b)
Bei Vertretung, die
mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, 45,00 € je Kalendertag.
(3)
Ehrenamtliche
Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt:
a)
für den Ortsvorsteher
der Ortschaft Aftersteg 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Geschwend 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Präg 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Schlechtnau 100 v.H.,
für den Ortsvorsteher der Ortschaft Todtnauberg 100 v.H.,
des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen
Bürgermeisters der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe;
b)
für den Ortsvorsteher
der Ortschaft Muggenbrunn 100 v.H.,
des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen
Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe mehr als 250 bis 500 Einwohner.
§ 3
Bei Dienstverrichtungen
außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der
Entschädigung nach §§ 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend für die
Fahrtkostenerstattung ist gem. § 5 Abs. 1 LRKG die Reisekostenstufe für
Angehörige der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16.
§ 4
Diese Satzung tritt am
01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.01.1996 außer Kraft.
Hinweis:
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.
Todtnau,
den 23, August 2001
Der Gemeinderat:
Wießner, Bürgermeister