Stadt
Todtnau
Landkreis
Lörrach
Satzung über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 2, 26
Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2
i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Todtnau am
15.12.2005 folgende Satzung beschlossen:
I.
Erschließungsbeitrag für
Anbaustraßen und Wohnwege
§ 1
Erhebung des
Erschließungsbeitrags
Die Stadt Todtnau erhebt
Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie
nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche
1. zum
Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
2. zum
Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbare Wege (Wohnwege).
§ 2
Umfang der
Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten
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1. |
für Anbaustraßen |
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in |
bis zu einer Breite von |
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1.1 |
Kleingartengebieten
und Wochenendhausgebieten |
6 m; |
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1.2 |
Kleinsiedlungsgebieten
und Ferienhausgebieten |
10 m, |
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bei nur
einseitiger Bebaubarkeit |
7 m; |
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1.3 |
Dorfgebieten,
reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten |
14 m, |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
8 m; |
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1.4 |
Kerngebieten,
Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten
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18 m, |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
12,5 m; |
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1.5 |
Industriegebieten |
20 m, |
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bei nur einseitiger Bebaubarkeit
|
14,5 m; |
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2. |
für Wohnwege bis
zu einer Breite von |
5 m. |
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(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen
besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen,
Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige
Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in
Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.
(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die
in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das
Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
Erschließt eine
Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die
größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.
Die Art des Baugebiets
ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan
nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die
Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Nutzung.
(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig
nicht gedeckten Kosten für
1. den
Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an
solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
2. die
erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der
Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der
Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze,
3. die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
4. die
durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
5. Ausgleichsmaßnahmen,
die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen
verursacht werden,
6. den
Wert der aus dem Vermögen der Stadt bereitgestellten Sachen und Rechte;
maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;
7. die vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen.
Die Erschließungskosten
umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt
einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten
auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien
Strecken hinausgehen.
§ 3
Ermittlung der
beitragsfähigen Erschließungskosten
(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 die
beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals
herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich
zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt
ermitteln.
§ 4
Merkmale der endgültigen
Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege
(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im
Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege,
Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs-
und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen
sind endgültig hergestellt, wenn
1. Fahrbahnen,
Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise
bestehen;
2. Parkflächen
eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen;
diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster,
Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
3. Grünpflanzungen
gärtnerisch gestaltet sind;
4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den
Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten
Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten
Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.
(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend
Abs. 1 ausgebaut sind.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 5
Anteil der Stadt an den
beitragsfähigen Erschließungskosten
Die Stadt trägt 5 v. H.
der beitragsfähigen Erschließungskosten.
§ 6
Erschlossene
Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten
(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke
erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das
Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung
verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen
befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden
sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
(2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße
oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer
Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese
Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten
zugrunde gelegt.
(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer
Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen
und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet,
so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage
i.S. des Satzes 1.
(4) Die nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) anderweitig nicht
gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die
Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend
(Verteilungszeitpunkt).
§ 7
Nutzungsflächen und
Nutzungsfaktoren
(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch
Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis
wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den
Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8
bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere
gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die
Regelung des § 14.
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
|
1. |
in den Fällen des § 11 Abs. 2 |
0,5, |
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2. |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit |
1,0, |
|
3. |
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit |
1,25, |
|
4. |
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit |
1,5, |
|
5. |
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit |
1,75, |
|
6. |
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit |
2,0. |
§ 8
Ermittlung des
Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt,
so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der
Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan geltenden Fassung.
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt
als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute
Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach
Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
§ 9
Ermittlung des
Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl
festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine
Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch
3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl
zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung
dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des
Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet.
§ 10
Ermittlung des
Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher
Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der
baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen
Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte
Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0
für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete
(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und
besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige
Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das
Ergebnis wird auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der
baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe
(Schnittpunkt der senkrechten,
traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen
Anlage geteilt durch
1. 2,7
für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete
(WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und
besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete
(MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige
Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das
Ergebnis wird auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im
Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß
Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer
Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe
der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine
Geschosszahl umzurechnen.
§ 11
Sonderregelungen für
Grundstücke in beplanten Gebieten
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt
werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen
des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall
genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse
gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO [in der im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung] auch Untergeschosse
in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.
(2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten
Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder
nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw.
überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände),
wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine
Anwendung.
(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der
§§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als
eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver-
und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.
§ 12
Ermittlung des
Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der
§§ 8 bis 11 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein
Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen enthält,
ist
1. bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend. Als
Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt
(§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere
bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste
Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO
sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des
Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung
der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11
für die Grundstücke entsprechende Anwendung,
1. auf
denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend
§ 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.
§ 13
Artzuschlag
(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen,
sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen,
wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen
Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.
(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.
§ 14
Mehrfach erschlossene
Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Stadt
stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke
zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte
Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen
zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr
Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das
Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als
0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere
Wohnwege erschlossen werden.
§ 15
Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag
noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der
Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu
verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen
Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht
der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner
zu.
§ 16
Entstehung
der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die
Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung
nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen
der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die
Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage
öffentlich genutzt werden kann.
(2) Die Stadt gibt den Zeitpunkt der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3
Abs. 2 S. 2).
(4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht
mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.
§ 17
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des
Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs-
oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die
Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 18
Fälligkeit des
Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen
Der Erschließungsbeitrag
und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
§ 19
Ablösung des
Erschließungsbeitrags
(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden
ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine
Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer
Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren.
(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich
entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen
dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
II.
Erschließungsbeitrag für
Grünanlagen und Kinderspielplätze
§ 20
Erhebung des
Erschließungsbeitrags
Die Stadt Todtnau erhebt
Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie
nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze,
die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden,
soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in
§ 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Grünanlagen und
Kinderspielplätze).
§ 21
Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließungskosten für Grünanlagen sind für einen Umfang der
Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig;
§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung.
(2) Die Erschließungskosten für Kinderspielplätze
sind beitragsfähig,
1. soweit
sie Bestandteil von Grünanlagen sind, im Rahmen des Absatzes 1,
2. bei selbstständigen Kinderspielplätzen für einen Umfang der Anlage
bis zu 15 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebiets; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung.
§ 22
Merkmale der endgültigen
Herstellung der Grünanlagen und Kinderspielplätze
(1) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch
gestaltet sind.
(2) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie ihrer
Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit Spieleinrichtungen ausgestattet
sind.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 23
Erschlossene Grundstücke
Die Stadt bestimmt den
Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung.
§ 24
Anwendung der übrigen
Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung
(1) § 2 Abs. 4,
§ 3, §§ 6 bis 12 und §§ 15 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stadt trägt
1. bei
Grünanlagen 30 v.H.,
2. bei Kinderspielplätzen 20 v.H.
der beitragsfähigen Erschließungskosten.
(3) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in
einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind bei der Abrechnung von
Erschließungsanlagen i.S. von § 20 die nach den §§ 7 bis 12
ermittelten Nutzungsflächen um 50 v.H. zu vermindern, wenn in einem
Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen
werden.
III.
Erschließungsbeitrag für
Sammelstraßen und Sammelwege
§ 25
Erhebung des
Erschließungsbeitrags
Die
Stadt Todtnau erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche
1. Straßen,
die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen
Straßennetz in der Stadt zu verbinden (Sammelstraßen),
2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder
ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
die nach dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden.
§ 26
Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten
1. für
Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21
m,
2. für
Sammelwege bis zu einer Breite von 5
m.
(2) Werden im Bauprogramm
für Sammelstraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen
(z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Sammelstraßen oder für Sammelwege
besondere Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich
die in Abs. 1 angegebenen
Maße je Teileinrichtung um 6 m.
(3) Endet eine Sammelstraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich
die in Abs. 1 und 2
angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache,
mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in
andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
§ 27
Merkmale der endgültigen
Herstellung der Sammelstraßen und der Sammelwege
(1) Sammelstraßen und Sammelwege sind endgültig hergestellt, wenn sie
entsprechend § 4 Abs. 1
ausgebaut sind.
(2) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 28
Erschlossene Grundstücke
Die Stadt bestimmt den
Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung.
§ 29
Anwendung der übrigen
Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung
(1) § 2 Abs. 4,
§ 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stadt trägt
1. bei
Sammelstraßen 30 v.H.,
2. bei Sammelwegen 40 v.H.
der beitragsfähigen
Erschließungskosten.
IV.
Erschließungsbeitrag für
Lärmschutzanlagen
§ 30
Erhebung des
Erschließungsbeitrags
(1) Die Stadt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für öffentliche Anlagen zum Schutz von Baugebieten
gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen), die nach dem In-Kraft-Treten
dieser Satzung endgültig hergestellt werden.
(2) Durch eine besondere Satzung werden geregelt
1. die
Art und der Umfang der Lärmschutzanlage,
2. der
Anteil der Stadt an den beitragsfähigen Erschließungskosten,
3. die
Art der Ermittlung und Verteilung der Erschließungskosten,
4. welche
Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen werden (Zuordnung),
5. die
Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen,
6. wer
den Erschließungsbeitrag schuldet,
7.
die Entstehung und die
Fälligkeit der Beiträge.
V.
Erschließungsbeitrag für
Parkierungsflächen
§ 31
Erhebung des
Erschließungsbeitrags
Die Stadt Todtnau erhebt
Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie
nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Parkierungsflächen, die nach dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht
nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten
Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkierungsflächen).
§ 32
Umfang der Erschließungsanlagen
Die Erschließungskosten
für Parkierungsflächen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der
Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3
S. 1 finden Anwendung.
§ 33
Merkmale der endgültigen
Herstellung der Parkierungsflächen
(1) Parkierungsflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend
§ 4 Abs. 1 ausgebaut
sind.
(2) Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.
§ 34
Erschlossene Grundstücke
Die Stadt bestimmt den
Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung.
§ 35
Anwendung der übrigen
Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung
(1) § 2 Abs. 4,
§ 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stadt trägt 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
VI.
Schlussvorschriften
§ 36
Übergangsregelungen
(1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 09.11.1987
findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein
Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der
Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.
(2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen
auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld
übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr
dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen
hat.
(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133
Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage
i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende
Wirkung der Ablösung weiterhin.
§ 37
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach
§ 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden
ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Todtnau, den 15. Dezember 2005
Der Gemeinderat:
Wießner, Bürgermeister