Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

 

Satzung

über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung

des Fremdenverkehrs

(Fremdenverkehrsbeitragssatzung – FBS)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 5a Abs. 2 und 11 a des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand des Beitrags, Beitragsschuldner

 

Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Todtnau aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.

 

§ 2

Beitragsfreiheit

 

Von der Beitragspflicht sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen befreit.

 

§ 3

Maßstab des Beitrags

 

(1)      Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.

 

(2)      Maßgebend für den Beitrag nach § 4 sind die Mehreinnahmen im Erhebungszeitraum.

 

(3)      Bei Privatzimmervermietern, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten (mit oder ohne Frühstück), bemisst sich der Beitrag abweichend von Abs. 2 nach der Zahl der Übernachtungen im Erhebungszeitraum (Übernachtungszeitraum).

 

§ 4

Messbetrag

 

(1)    Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert.

(2)    Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der Mindestreingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Stadt zuständige Oberfinanzdirektion angewandt. Ist in der Richtsatzsammlung für die betreffende Betriebsart kein Richtsatz angegeben, so wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht möglich, ergeben sich die Reineinnahmen aus dem in der Stadt erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) abzüglich der Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben zählen nicht Schuldentilgungen sowie auf das Anlagevermögen bezogene Kapitaleinsatzkosten und Abschreibungen.

 

§ 5

Vorteilsatz

 

Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragsfähigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

 

§ 6

Höhe des Beitrags

 

(1)    Der Beitrag nach § 4 beträgt 7,5 v.H. des Messbetrags. Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn es weniger als 10,-- € beträgt.

 

(2)    Im Fall des § 3 Abs. 3 beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,25 Euro.

 

§ 7

Erhebungszeitraum, Beitragsentstehung

 

(1)     Die Beiträge nach § 6 werden für das Haushaltsjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend.

(2)     Die Beitragsschuld entsteht zum Ende des Erhebungszeitraumes.

(3)     Die Beitragsschuld nach § 6 Abs. 2 (Übernachtungsgeld) entsteht am letzten Aufenthaltstag der beherbergten Person in der Stadt.

 

§ 8

Fälligkeit

 

Die Beitragsschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung Fällig.

 

§ 9

Vorausleistungen

 

Der Beitragspflichtige hat am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorausleistung auf seine später festzusetzende Beitragsschuld zu leisten. Die Höhe der Vorausleistung bemisst sich nach der Höhe der zuletzt festgesetzten Beitragsschuld. Der Vorausleistungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.

 

§ 10

Anzeigepflichten

 

Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 4 haben die Anzahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates anzuzeigen. Die Anzeige kann mit der Meldung nach § 9 der Kurtaxesatzung verbunden werden.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 21.12.1988 mit Änderung vom 04.12.1997 außer Kraft.

 

 

 

Todtnau, den 28.12.2001

 

 

 

 

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

zur Satzung der Stadt Todtnau über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung

des Fremdenverkehrs (gemäß § 5 der Satzung)

 

 

Berufsgruppen

Vorteilssatz v. H.

Todtnau-

berg

Muggen-

brunn

Todtnau mit weiteren Stadtteilen

Andenken- und Kunstgewerbegeschäfte

40

40

40

Apotheken

20

20

20

Architekten und Ingenieure

30

30

30

Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker

5

5

5

 

 

 

 

Bäckereien

30

30

30

Banken und Sparkassen

15

15

15

Baugeschäfte, Baumaterialenhandel

15

15

15

Bestattungsunternehmen

5

5

5

Bildhauer (Holzschnitzer)

30

30

30

Blumen- und Pflanzeneinzelhandel

25

25

25

Buchdruckereien

20

20

20

Büromaschinen, EDV- Bedarf

10

10

10

 

 

 

 

Cafès und Konditoreien

60

60

40

Campingplatz

100

100

100

Chem. Reinigungen, Wäschereien, Heißmangelbetriebe

25

25

25

 

 

 

 

Dachdeckereibetriebe

15

15

15

Dienstleistungen im EDV- und Bürobereich

20

20

20

Diskotheken und Tanzbars

60

60

40

Drogerien, Kosmetik und Reformhäuser

30

30

30

 

 

 

 

Elektrogeschäfte

20

20

20

 

 

 

 

Fahrradhandel u. Zubehör

10

10

10

Fahrschule

5

5

5

Fotogewerbe

30

30

30

Fremdenheime

100

100

100

Friseurgeschäfte

40

30

30

Fuhrunternehmen

10

10

10

Fußpflege, Masseure, Orthopäden

10

10

10

 

Berufsgruppen

Vorteilssatz v. H.

Todtnau-

berg

Muggen-

brunn

Todtnau mit weiteren Stadtteilen

Gärtnereien

20

20

20

Gaststätten mit Fremdenbeherbergung und Hotels

90

90

75

Gemischtwaren- Einzelhandel

80

80

60

Getränkehandel

30

30

30

Getränkeschankanlage- Service

30

30

30

Gipsergeschäfte

15

15

15

Glasbläserei mit Verkauf

90

90

90

Glaser

15

15

15

Graphiker

20

20

20

 

 

 

 

Kfz- Handwerksbetriebe

30

30

30

Kioske

70

70

70

Kleintransporte

10

10

10

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Elektro-

Installateur, Heizungsbau

20

20

20

Kohle- und Heizölhandel

10

10

10

Kosmetikstudios

40

30

30

Kunsthändler

20

20

20

 

 

 

 

Lebensmitteleinzelhandel

30

30

30

Lebensmittelgroßhandel

15

15

15

Lederware

20

20

20

 

 

 

 

Makler

25

25

25

Malergeschäfte

20

20

20

Metzgereien

30

30

30

Möbelhandel

20

20

20

 

 

 

 

Ofensetzer, Plattenleger

20

20

20

Optiker, Uhren- u. Schmuckgeschäft

30

30

30

Reifenhandel

10

10

10

Reisebüros

10

10

10

Reiseunternehmen

70

70

70

Sägereien

15

15

15

Sanatorien

80

80

80

Sattler, Polsterer, Raumausstatter

20

20

20

Schlossereibetriebe

15

15

15

Schönheitsfarm

100

100

100

 

 

Berufsgruppen

Vorteilssatz v. H.

Todtnau-

berg

Muggen-

brunn

Todtnau mit weiteren Stadtteilen

 

 

 

 

Schreib- und Spielwaren Zeitschriften, Bücher

40

40

40

Schreinereibetriebe

20

20

20

Schuhgeschäfte

30

30

30

Schuhmacher

10

10

10

Seilbahnen

80

80

80

Skilifte

80

80

80

Skischule, Skiverleih

90

90

90

Sonnenstudio

40

30

30

Spediteure

10

10

10

Speiseeisbetriebe

60

60

40

Spiel- und Musikautomaten

30

30

30

Sport- und Freizeiteinrichtungen

80

80

80

Sport- und Skilehrer

90

90

90

Sportgeschäfte

60

60

40

Steuerberater, Bevollmächtigter

20

20

20

 

 

 

 

Tabakwaren

20

20

20

Tankstellen

30

30

30

Taxiunternehmen

10

10

10

Textilien

30

30

30

Tierärzte

5

5

5

 

 

 

 

Versorgungsbetriebe

60

60

20

 

 

 

 

Zimmereibetriebe

15

15

15