Landkreis
Lörrach
F r i e d h o f s a t z u n g
Aufgrund
der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.10.1991
die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen und wie folgt geändert:
1.
Änderungssatzung vom
19.11.1992, Inkrafttreten am 01.01.1993
2.
Änderungssatzung vom
27.01.1994, Inkrafttreten am 05.02.1994
3.
Änderungssatzung vom
20.04.1995, Inkrafttreten am 29.04.1995
4.
Änderungssatzung vom
28.11.1996, Inkrafttreten am 01.01.1997
5.
Änderungssatzung vom
08.04.1999, Inkrafttreten am 17.04.1999
6.
Änderungssatzung vom
20.09.2001, Inkrafttreten am 01.01.2002
7.
Änderungssatzung vom
22.08.2002, Inkrafttreten am 07.09.2002, bzw. 01.01.2003 (Gebühren)
8.
Änderungssatzung vom
14.02.2007, Inkrafttreten am 24.02.2007
9.
Änderungssatzung vom
13.09.2007, Inkrafttreten am 22.09.2007 bzw. 01.01.2008 (Ziff. 3)
I. Allgemeine Vorschriften:
§ 1
Widmung
(1)
Die Friedhöfe sind eine
öffentliche Einrichtung der Stadt Todtnau. Sie dienen der Bestattung
verstorbener oder tot aufgefundener Einwohner und der in der Stadt Todtnau
verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem
Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die nach § 12 ein Wahlgrabplatz zur
Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer
Verstorbener zulassen.
(2)
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die
Beisetzung von Aschen.
(3)
Das Stadtgebiet wird in
folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
(a)
Friedhof Todtnau-Stadt:
Er umfasst das Gebiet Todtnau-Stadt, Stadtteile Brandenberg, Fahl, Schlechtnau,
Aftersteg und Muggenbrunn;
(b)
Friedhof Geschwend:
Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Geschwend, Präg und Herrenschwand;
(c)
Friedhof Todtnauberg:
Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Todtnauberg;
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes
zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern nicht bei ihrem
Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen
Friedhofes hatten. Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zur Bestattung in einem
anderen Bestattungsbezirk als oben eingeteilt, zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe dürfen
nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2)
Die Stadt Todtnau kann
das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
untersagen.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1)
Jeder hat sich auf den
Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2)
Auf den Friedhöfen ist
insbesondere nicht gestattet:
(a)
Die Wege mit Fahrzeugen
aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Todtnau und der für die Friedhöfe zugelassenen
Gewerbetreibenden.
(b)
während einer
Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
(c)
die Friedhöfe, ihre
Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie
Rasenflächen und Grabstätten ungerechtfertigterweise zu betreten.
(d)
Tiere mitzubringen,
ausgenommen Blindenhunde.
(e)
Abraum außerhalb der
dafür bestimmten Stellen abzulagern.
(f)
Waren und gewerbliche
Dienste anzubieten
(g)
Druckschriften zu
verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden., soweit sie mit
dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3)
Totengedenkfeiern auf
dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Todtnau. Sie sind spätestens
vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung
(1)
Bildhauer, Steinmetze,
Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den
Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Todtnau. Sie kann den
Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2)
Zugelassen werden nur
solche Gewerbetreibenden, die
(a)
in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
(b)
selbst oder deren
fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zulassen. Die
Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Zulassung ist nicht übertragbar.
(3)
Die Zulassung wird
zeitlich befristet erteilt. Sie kann für einmalige Tätigkeiten oder für die
Dauer von 1, 2 oder höchstens 3 Jahren erteilt werden.
(4)
Die Gewerbetreibenden
und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die jeweils dazu
ergangenen Regelungen zu beachten.
Für das Aufstellen von Grabdenkmälern sind die
Vorschriften der Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von
Grabdenkmälern und Einfassungen von Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks in ihrer jeweiliges
gültigen Fassung zu beachten.
(5)
Die Gewerbetreibenden
dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit
geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
den früheren Zustand zu bringen.
(6)
Gewerbetreibende, die
gegen die Vorschriften der Absätze (4) und (5) verstoßen, oder nicht bei denen
die Voraussetzungen des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,,
kann die Stadt Todtnau die Zulassung auf befristete Zeit oder auf Dauer
zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1)
Bestattungen sind
unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Todtnau anzumelden. Wird
eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf
Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Ort und Zeit der
Bestattung werden von der Stadt in Absprache mit den Geistlichen und den
Hinterbliebenen festgesetzt. Grundsätzlich sind Bestattungen nur während den
üblichen Arbeitszeiten des Friedhofspersonals möglich. Ausnahmen sind nur in
dringenden Fällen zulässig. Die Dringlichkeit muss ausreichend dargelegt
werden.
§ 6
Särge
Särge
dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der
Stadt einzuholen.
§ 7
Ausheben von Gräbern
(1)
Die Stadt lässt die
Gräber ausheben und zufüllen.
(2)
Die Tiefe der einzelnen
Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
§ 8
Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit der
Leichen beträgt 20 Jahre.
(2)
Die Ruhezeit der Aschen
beträgt 15 Jahre.
(3)
Die Ruhezeit kann weder
verlängert, noch verkürzt werden.
§ 9
Umbettungen
(1)
Umbettungen von Leichen
und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der
vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die
Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren
der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder
eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein
anderes Reihengrab sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt nicht zulässig. Die
Stadt kann Ausnahmen genehmigen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene
Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in
belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2)
Umbettungen erfolgen
nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der
Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3)
In den Fällen des § 19
Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4
können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei
Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen
vorzunehmen.
(4)
Die Umbettungen läßt
die Stadt Todtnau durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5)
Die Kosten der
Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und an
Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es
sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6)
Der Ablauf der Ruhezeit
wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1)
Auf den Friedhöfen
werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
(a)
Reihengräber
(b)
Wahldoppelgräber
(c)
Wahltiefengräber (nur
Bestattungsbezirk Todtnau)
(d)
Urnenreihengräber
(e)
Urnenwahlgräber
(f)
anonyme
Urnenreihengräber
(2)
Ein Anspruch auf
Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage, sowie auf
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3)
Grüfte und Grabgebäude
sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1)
Reihengräber sind
Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2)
In jedem Reihengrab
wird nur eine Leiche beigesetzt. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit
nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt nicht für ein
Urnenreihengrab.
(3)
Verfügungsberechtigter
ist in nachstehender Reihenfolge:
(a)
wer für die Bestattung
sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
(b)
wer sich dazu
verpflichtet,
(c)
der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt.
(4)
Das Abräumen von
Reihengrabflächen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich
bekannt gemacht.
§ 12
(1)
Wahlgräber
sind Wahldoppelgräber, Wahltiefengräber und Urnenwahlgräber. Es sind
Grabstätten, bei denen durch Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Nutungsrechtes
2 Grabplätze zur Verfügung gestellt
werden. In Wahldoppelgräbern befinden sich die Grabplätze auf gleicher Ebene
nebeneinander. Bei Wahltiefengräbern sind die Grabplätze übereinander
angeordnet. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar, es besteht jedoch kein Anspruch
auf Verleihung oder Verlängerung an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2)
Nutzungsrechte
an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen. Das Nutzungsrecht an einem neuen
Wahldoppel- oder Wahltiefengrab wird auf längstens 30 Jahre, das Nutzungsrecht
an einem Urnenwahlgrab auf längstens 20 Jahre verliehen.
(3)
Das
Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Auf
Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht
bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend
anzuwenden.
(4)
Eine
Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht
mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss
das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
(5)
Das
Nutzungsrecht kann innerhalb eines Jahres vor seinem Ablauf durch Zahlung der
festgesetzten Gebühr um 5, 10 oder höchstens 15 Jahre verlängert werden.
Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere
Grabstellen, so sind die Nutzungsrecht für alle Grabstellen so zu verlängern,
dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.
(6)
Das
Nutzungsrecht wird an einen Nutzungsberechtigten verliehen.
Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person
(Antragsteller). Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend
genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung
getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
(a)
auf
den Ehegatten
(b)
auf
die Kinder
(c)
auf
die Stiefkinder
(d)
auf
die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter
(e)
auf
die Eltern
(f)
auf
die Geschwister
(g)
auf
die Stiefgeschwister
(h)
auf
die nicht unter (a) bis (g) fallenden Erben.
Innerhalb der
einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt
beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher
übergegangen war.
(7)
Ist
der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert
oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der
Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 4 an seine Stelle.
(8)
Jeder,
auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt
auf das Nutzungsrecht verzichten.; dieses geht dann auf die nächste Person in
der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 4 über.
(9)
Der
Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf ein der
in Abs. 6 Satz 4 genannte Person übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im
Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung, sowie die Art der
Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht
zum Personenkreis nach Abs. 6 Satz 4 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht
bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das
Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Die bereits bezahlte Gebühr für das Nutzungsrecht wird für die noch
nicht verstrichene Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Dabei errechnet sich
der Erstattungsbetrag nach den noch nicht verbrauchten ganzen Jahren, das
laufende Jahr wird nicht mitgerechnet.
(12)
Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. (5)
wird für die Berechnung der Gebühr die Gebühr für beide Grabplätze angesetzt.
Angefangene Jahre werden als ganze Jahre gerechnet.
(13)
Mehrkosten, die der Stadt beim ausheben des Grabes zu
einer weiteren Bestattung in einem bestehenden Wahlgrab entstehen, z.B. durch
die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Blumenschmuck und so weiter, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die
Beseitigung dieser Gegenstände sorgt
V. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen
§ 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2)
Auf den Grabstätten
sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
(a)
aus Gips,
(b)
mit in Zement
aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
(c)
mit Farbanstrich auf
Stein,
(d)
mit Glas, Emaille,
Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
(e)
mit Lichtbildern, die
größer als 0,15 x 0,20 cm sind.
Das gleiche gilt sinngemäß auch für sonstige
Grabausstattungen.
(3)
Grabmale dürfen nicht
breiter als der Grabplatz sein. Bei Gräbern, in denen Erdbestattungen zulässig
sind, dürfen Grabmale nicht höher als 1,80 m sein, bei Gräbern, die nur für
Urnenbestattungen vorgesehen sind, dürfen Grabmale nicht höher als 1,00 m sein.
(4)
Die Trennung der Gräber
in einer Reihe erfolgt bei Erdbestattungen durch Granitplatten. Jeder
Verantwortliche nach § 16 Abs. 1 lässt auf einer Grabseite auf seine Kosten die
Granitplatten verlegen. Die am Schluss übrige Seite jeder Reihe wird durch den
Friedhofsträger hergestellt.
(5)
Die Urnengräber werden
an drei Seiten durch grünen Kriechbewuchs eingefasst. Für die Anlegung und
Kosten dieser Einfassung ist jeder Verantwortliche nach § 16 Abs. 1 zuständig.
Der zwischen den Urnenreihen notwendige Weg wird durch den Friedhofsträger
hergestellt.
§ 14
Genehmigungserfordernis
(1)
Die Errichtung und jede
Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der
Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer
Größe von 15 X 30 cm und Holzkreuz zulässig.
(2)
Dem Antrag ist die
Zeichnung über den Entwurf des Grabmals M 1 : 10 in 2-facher Ausfertigung
beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der
Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die
Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und der Symbole M 1 : 1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte
verlangt werden. Auf jedem Antrag sind die Maße der zu verlegenden Wegeplatten
bzw. der anzubringenden Grabeinfassung in Länge und Breite anzugeben.
(3)
Die Errichtung und jede
Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Stadt Todtnau; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Genehmigung
erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb
von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 15
Standsicherheit
(1)
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu
befestigen. Sie müssen den jeweils geltenden DIN-Normen entsprechen.
§ 16
Unterhaltung
(2)
Die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(3)
Erscheint die
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so
sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen,
Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Stadt nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die
Stadt berechtigt, dies auf Kosten des
Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die
Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht
verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 17
Entfernung
(1)
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt
werden.
(2)
Nach Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung
nicht innerhalb von 3 Monaten, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst zu entfernen. Der Stadt obliegt
keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der
Grabstätten
§ 18
Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten müssen
der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2)
Die Höhe und die Form
der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt
werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlage nicht
beeinträchtigen.
(3)
Grabplatten dürfen 1/3
der Grabfläche nicht überschreiten.
(4)
Für das Herrichten und
für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu
sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des
Nutzungsrechtes.
(5)
Die Grabstätten müssen
innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6)
Die Grabstätten sind
nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen; § 17 Abs. 2 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
(7)
Das Herrichten, die
Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Todtnau.
§ 19
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird eine Grabstätte
nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf
schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt
ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht
befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und
eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die
Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem
Landverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der
Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen
Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2)
Bei ordnungswidrigem
Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner
Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3)
Zwangsmaßnahmen nach
Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 20
(1)
Die Leichenhalle dient
der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines
Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten
werden.
(2)
Sofern keine
gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
verstorbene Person innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt des Todes sehen.
Nach Ablauf des dritten Tages nach dem Tod wird der Sarg durch die
Friedhofsverwaltung geschlossen. Sofern die Angehörigen die verstorbene Person
nach dieser Zeit sehen wollen, so müssen sie dies mit dem
Bestattungsunternehmen absprechen, damit dieses den Sarg nochmals öffnet und
danach Direkt wieder verschließt.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Obhuts- und Überwachungspflicht,
Haftung
(1)
Der Stadt obliegen
keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und
Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch
nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen,
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberührt.
(2)
Verfügungsberechtigte
und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die
infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung
widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten
entstehen. So haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
wegen solcher Schäden geltende gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf
mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese
als Gesamtschuldner.
(3)
Abs. 2 findet sinngemäß
Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren
Bedienstete.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne
von $ 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(a)
den Friedhof entgegen
der Vorschrift des § 2 betritt,
(b)
sich auf dem Friedhof
nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
(c)
eine gewerbliche
Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.
(d)
als Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige
Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert
(§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
(e)
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 23
Erhebungsgrundsatz
(1)
Für die Benutzung der
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet
des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden
Bestimmungen erhoben.
§ 24
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der
Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
(a)
wer die Amtshandlung
veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.;
(b)
wer die Gebührenschuld
der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die
Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Zur Zahlung der
Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
(a)
wer die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen beantragt;
(b)
wer die
Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)
(3)
Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 25
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld
entsteht,
(a)
bei Verwaltungsgebühren
mit der Beendigung der Amtshandlung;
(b)
bei Benutzungsgebühren
mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei
Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2)
Die Verwaltungsgebühren
werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner,
die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über
die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren eine
Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 26
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1)
Die Höhe der
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2)
Ergänzend findet die
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung-
in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Schlußvorschriften
§ 27
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Friedhofssatzung vom 28. Juni 1984 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Anlage zur Friedhofs- und
Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis
1. Verwaltungsgebühren
1.1
Zulassung gewerblicher Tätigkeiten:
1.1.1 einmalige Tätigkeit
12,-- Euro
1.1.2 dauernde Tätigkeit 92,-- Euro
1.2
Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 9,-- Euro
1.3
Pauschale je Bestattung 31,-- Euro
2. Bestattungsgebühren
2.1
Bestattung
2.1.1 von Personen im Alter ab 10
und mehr Jahren 415,--
Euro
2.1.2 von Personen bis 10 Jahren und
Totgeburten 209,--
Euro
2.1.3 von Urnen 114,--
Euro
3. Benutzungsgebühren
3.1
Überlassen eines Reihengrabes
3.1.1 für Erdbestattungen (20 Jahre) 270,--
Euro
3.1.2 für Urnen (15 Jahre) 97,-- Euro
3.2
Verleihung von Nutzungsrechten für Wahlgräber
3.2.1 Wahldoppelgräber je
Einzelfläche (30 Jahre) 767,--
Euro
3.2.2 Wahltiefengräber je
Einzelfläche (30 Jahre) 537,--
Euro
3.2.3 Urnendoppelgräber je
Einzelfläche (20 Jahre) 256,--
Euro
anteilige Gebühr nach 3.2.1, 3.2.2
oder 3.2.3 bei
kürzerer Verleihung von
Nutzungsrechten
3.3
Verlängerung von Nutzungsrechten
anteilige Gebühr nach 3.2.1, 3.2.2
oder 3.2.3 um die
Zeit, um die Ruhezeit die
Nutzungszeit übersteigt.
Angefangene Jahre werden als ganze
Jahre berechnet.
3.4
Benutzung der Einsegnungshalle
3.4.1 Leichenraum (je angefangene 12 Stunden vom
Zeitpunkt 13,-- Euro
der Einlieferung an
gerechnet)
3.4.2 Kühlzelle (je angefangene 12 Stunden vom
Zeitpunkt 15,-- Euro
der Einlieferung an
gerechnet)
3.4.3 Benutzung des
Aussegnungsraumes 77,-- Euro
3.5
Benutzung des Streifenfundaments zur Erstellung des Grabmals 128,-- Euro
4. Sonstige Leistungen
4.1
Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegen, je Arbeiter und
angefangene
Stunde 36,-- Euro
4.1.2 Zuschlag in erschwerten Fällen 50 v.H.
4.2
Beisetzungen
4.2.1 von auswärts überführten
Gebeinen 515,--
Euro
4.2.2 von auswärts überführten Urnen 153,--
Euro
4.3
Leichenträger je Person 70,-- Euro