Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

 

 

 

 

F r i e d h o f s a t z u n g

 

 

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.10.1991 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen und wie folgt geändert:

1.      Änderungssatzung vom 19.11.1992, Inkrafttreten am 01.01.1993

2.      Änderungssatzung vom 27.01.1994, Inkrafttreten am 05.02.1994

3.      Änderungssatzung vom 20.04.1995, Inkrafttreten am 29.04.1995

4.      Änderungssatzung vom 28.11.1996, Inkrafttreten am 01.01.1997

5.      Änderungssatzung vom 08.04.1999, Inkrafttreten am 17.04.1999

6.      Änderungssatzung vom 20.09.2001, Inkrafttreten am 01.01.2002

7.      Änderungssatzung vom 22.08.2002, Inkrafttreten am 07.09.2002, bzw. 01.01.2003 (Gebühren)

8.      Änderungssatzung vom 14.02.2007, Inkrafttreten am 24.02.2007

9.      Änderungssatzung vom 13.09.2007, Inkrafttreten am 22.09.2007 bzw. 01.01.2008 (Ziff. 3)


 

 

I. Allgemeine Vorschriften:

 

§ 1

Widmung

           

(1)          Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Todtnau. Sie dienen der Bestattung verstorbener oder tot aufgefundener Einwohner und der in der Stadt Todtnau verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die nach § 12 ein Wahlgrabplatz zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2)          Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3)          Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

(a)                   Friedhof Todtnau-Stadt:
Er umfasst das Gebiet Todtnau-Stadt, Stadtteile Brandenberg, Fahl, Schlechtnau, Aftersteg und Muggenbrunn;

(b)                   Friedhof Geschwend:
Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Geschwend, Präg und Herrenschwand;

(c)                    Friedhof Todtnauberg:
Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Todtnauberg;

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zur Bestattung in einem anderen Bestattungsbezirk als oben eingeteilt, zulassen.

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 2

Öffnungszeiten

(1)          Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.


(2)          Die Stadt Todtnau kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

 

(1)          Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2)          Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

(a)                   Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Todtnau und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.

(b)                   während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

(c)                    die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten ungerechtfertigterweise zu betreten.

(d)                   Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(e)                   Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

(f)                      Waren und gewerbliche Dienste anzubieten

(g)                   Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden., soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3)          Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Todtnau. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

 

 

 

§ 4

Gewerbliche Betätigung

 

(1)          Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Todtnau. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

 

 

 

 

(2)          Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die

(a)                   in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

(b)                   selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Stadt Todtnau kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(3)          Die Zulassung wird zeitlich befristet erteilt. Sie kann für einmalige Tätigkeiten oder für die Dauer von 1, 2 oder höchstens 3 Jahren erteilt werden.

(4)          Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die jeweils dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

Für das Aufstellen von Grabdenkmälern sind die Vorschriften der Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen von Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks in ihrer jeweiliges gültigen Fassung zu beachten.

(5)          Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6)          Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze (4) und (5) verstoßen, oder nicht bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,, kann die Stadt Todtnau die Zulassung auf befristete Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

    

 

 

 

 

 

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 5

Allgemeines

 

(1)          Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Todtnau anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)          Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt in Absprache mit den Geistlichen und den Hinterbliebenen festgesetzt. Grundsätzlich sind Bestattungen nur während den üblichen Arbeitszeiten des Friedhofspersonals möglich. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig. Die Dringlichkeit muss ausreichend dargelegt werden.

 

 

 

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

 

 

 

§ 7

Ausheben von Gräbern

(1)          Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)          Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

 

 

 

 

 

 

§ 8

Ruhezeit

 

(1)          Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre.

(2)          Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

(3)          Die Ruhezeit kann weder verlängert, noch verkürzt werden.

 

 

 

§ 9

Umbettungen

 

(1)          Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2)          Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3)          In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4)          Die Umbettungen läßt die Stadt Todtnau durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(5)          Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6)          Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

 

IV. Grabstätten

 

 

§ 10

Allgemeines

(1)          Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

(a)                   Reihengräber

(b)                   Wahldoppelgräber

(c)                    Wahltiefengräber (nur Bestattungsbezirk Todtnau)

(d)                   Urnenreihengräber

(e)                   Urnenwahlgräber

(f)                      anonyme Urnenreihengräber

(2)          Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3)          Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

 

§ 11

Reihengräber

 

(1)          Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2)          In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt nicht für ein Urnenreihengrab.

(3)          Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

(a)                   wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

(b)                   wer sich dazu verpflichtet,

(c)                    der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(4)          Das Abräumen von Reihengrabflächen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

§ 12

Wahlgräber

 

(1)          Wahlgräber sind Wahldoppelgräber, Wahltiefengräber und Urnenwahlgräber. Es sind Grabstätten, bei denen durch Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Nutungsrechtes 2 Grabplätze  zur Verfügung gestellt werden. In Wahldoppelgräbern befinden sich die Grabplätze auf gleicher Ebene nebeneinander. Bei Wahltiefengräbern sind die Grabplätze übereinander angeordnet. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar, es besteht jedoch kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2)          Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen. Das Nutzungsrecht an einem neuen Wahldoppel- oder Wahltiefengrab wird auf längstens 30 Jahre, das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab auf längstens 20 Jahre verliehen.

(3)          Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend
anzuwenden.

(4)          Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.

(5)          Das Nutzungsrecht kann innerhalb eines Jahres vor seinem Ablauf durch Zahlung der festgesetzten Gebühr um 5, 10 oder höchstens 15 Jahre verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrecht für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.

(6)          Das Nutzungsrecht wird an einen Nutzungsberechtigten verliehen. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person (Antragsteller). Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

(a)                  auf den Ehegatten

(b)                  auf die Kinder

(c)                   auf die Stiefkinder

(d)                    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter

oder Mütter

(e)                  auf die Eltern

(f)                     auf die Geschwister

(g)                  auf die Stiefgeschwister

(h)                   auf die nicht unter (a) bis (g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7)          Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 4 an seine Stelle.

(8)          Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten.; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 4 über.

(9)          Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf ein der in Abs. 6 Satz 4 genannte Person übertragen.

(10)     Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung, sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zum Personenkreis nach Abs. 6 Satz 4 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11)     Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die bereits bezahlte Gebühr für das Nutzungsrecht wird für die noch nicht verstrichene Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Dabei errechnet sich der Erstattungsbetrag nach den noch nicht verbrauchten ganzen Jahren, das laufende Jahr wird nicht mitgerechnet.

(12)     Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. (5) wird für die Berechnung der Gebühr die Gebühr für beide Grabplätze angesetzt. Angefangene Jahre werden als ganze Jahre gerechnet.

(13)     Mehrkosten, die der Stadt beim ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung in einem bestehenden Wahlgrab entstehen, z.B. durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten, Blumenschmuck und so weiter, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt

 

 

 

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

 

 

§ 13

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

(1)          Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2)          Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

(a)                   aus Gips,

(b)                   mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,

(c)                    mit Farbanstrich auf Stein,

(d)                   mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(e)                   mit Lichtbildern, die größer als 0,15 x 0,20 cm sind.

Das gleiche gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3)          Grabmale dürfen nicht breiter als der Grabplatz sein. Bei Gräbern, in denen Erdbestattungen zulässig sind, dürfen Grabmale nicht höher als 1,80 m sein, bei Gräbern, die nur für Urnenbestattungen vorgesehen sind, dürfen Grabmale nicht höher als 1,00 m sein.

(4)          Die Trennung der Gräber in einer Reihe erfolgt bei Erdbestattungen durch Granitplatten. Jeder Verantwortliche nach § 16 Abs. 1 lässt auf einer Grabseite auf seine Kosten die Granitplatten verlegen. Die am Schluss übrige Seite jeder Reihe wird durch den Friedhofsträger hergestellt.

(5)          Die Urnengräber werden an drei Seiten durch grünen Kriechbewuchs eingefasst. Für die Anlegung und Kosten dieser Einfassung ist jeder Verantwortliche nach § 16 Abs. 1 zuständig. Der zwischen den Urnenreihen notwendige Weg wird durch den Friedhofsträger hergestellt.

 

 

 

§ 14

Genehmigungserfordernis

 

(1)          Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 X 30 cm und Holzkreuz zulässig.

(2)          Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals M 1 : 10 in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole M 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modelles oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Auf jedem Antrag sind die Maße der zu verlegenden Wegeplatten bzw. der anzubringenden Grabeinfassung in Länge und Breite anzugeben.

(3)          Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Todtnau; Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)          Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

 

 

 

§ 15

Standsicherheit

 

(1)          Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen den jeweils geltenden DIN-Normen entsprechen.

 

 

§ 16

Unterhaltung

 

(2)          Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(3)          Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung  der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt  berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

 

 

 

 

 

 

§ 17

Entfernung

 

(1)          Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2)          Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

 

 

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

 

 

§ 18

Allgemeines

 

(1)          Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)          Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen.

(3)          Grabplatten dürfen 1/3 der Grabfläche nicht überschreiten.

(4)          Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(5)          Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6)          Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen; § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7)          Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Todtnau.

 

 

 

§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

 

(1)          Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2)          Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3)          Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

 

 

 

 

 

VII. Benutzung der Leichenhalle

 

§ 20

 

(1)          Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2)          Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt des Todes sehen. Nach Ablauf des dritten Tages nach dem Tod wird der Sarg durch die Friedhofsverwaltung geschlossen. Sofern die Angehörigen die verstorbene Person nach dieser Zeit sehen wollen, so müssen sie dies mit dem Bestattungsunternehmen absprechen, damit dieses den Sarg nochmals öffnet und danach Direkt wieder verschließt.

 

 

 

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 21

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

 

(1)          Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)          Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. So haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltende gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)          Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

 

 

 

 

 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Ordnungswidrig im Sinne von $ 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a)                   den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(b)                   sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),

(c)                    eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.

(d)                   als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),

(e)                   Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).

 

 

IX. Bestattungsgebühren

 

 

§ 23

Erhebungsgrundsatz

 

(1)          Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 24

Gebührenschuldner

 

(1)          Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

(a)                   wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.;

(b)                   wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)          Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

(a)                   wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;

(b)                   wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)

 

(3)          Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 25

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)          Die Gebührenschuld entsteht,

(a)                   bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;

(b)                   bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 

 

(2)          Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren eine Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

 

 

 

 

 

§ 26

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

 

(1)          Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2)          Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

X. Schlußvorschriften

 

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 28. Juni 1984 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

 

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

 

Gebührenverzeichnis

 

1. Verwaltungsgebühren

 

1.1 Zulassung gewerblicher Tätigkeiten:

            1.1.1 einmalige Tätigkeit                                                                           12,-- Euro

            1.1.2 dauernde Tätigkeit                                                                             92,-- Euro

 

1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen                   9,-- Euro

 

1.3 Pauschale je Bestattung                                                                                   31,-- Euro

 

2. Bestattungsgebühren

 

2.1 Bestattung

            2.1.1 von Personen im Alter ab 10 und mehr Jahren                             415,-- Euro

            2.1.2 von Personen bis 10 Jahren und Totgeburten                               209,-- Euro

            2.1.3 von Urnen                                                                                           114,-- Euro

           

3. Benutzungsgebühren

 

3.1 Überlassen eines Reihengrabes

            3.1.1 für Erdbestattungen (20 Jahre)                                                       270,-- Euro

            3.1.2 für Urnen (15 Jahre)                                                                            97,-- Euro

3.2 Verleihung von Nutzungsrechten für Wahlgräber

            3.2.1 Wahldoppelgräber je Einzelfläche (30 Jahre)                               767,-- Euro

            3.2.2 Wahltiefengräber je Einzelfläche (30 Jahre)                                  537,-- Euro

            3.2.3 Urnendoppelgräber je Einzelfläche (20 Jahre)                              256,-- Euro

            anteilige Gebühr nach 3.2.1, 3.2.2 oder 3.2.3 bei

            kürzerer Verleihung von Nutzungsrechten

 

3.3 Verlängerung von Nutzungsrechten

            anteilige Gebühr nach 3.2.1, 3.2.2 oder 3.2.3 um die

            Zeit, um die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt.

            Angefangene Jahre werden als ganze Jahre berechnet.

 

3.4 Benutzung der Einsegnungshalle

3.4.1 Leichenraum (je angefangene 12 Stunden vom Zeitpunkt             13,-- Euro

                        der Einlieferung an gerechnet)

3.4.2 Kühlzelle (je angefangene 12 Stunden vom Zeitpunkt                    15,-- Euro

                        der Einlieferung an gerechnet)

            3.4.3 Benutzung des Aussegnungsraumes                                               77,-- Euro

 

3.5 Benutzung des Streifenfundaments zur Erstellung des Grabmals  128,-- Euro

 

4. Sonstige Leistungen

4.1 Ausgrabungen, Umbettungen, Tieferlegen, je Arbeiter und

       angefangene Stunde                                                                                        36,-- Euro

            4.1.2 Zuschlag in erschwerten Fällen                                                              50 v.H.

 

4.2 Beisetzungen

            4.2.1 von auswärts überführten Gebeinen                                               515,-- Euro

            4.2.2 von auswärts überführten Urnen                                                      153,-- Euro

4.3      Leichenträger je Person                                                                              70,-- Euro