Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der

 

1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

Erhebung einer Kurtaxe

 

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

 

 

§ 2

Kurtaxepflichtige

 

(1)   Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.

 

(2)   Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.

 

(3)   Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

 

§ 3

Maßstab und Satz der Kurtaxe

 

(1)   Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag in

a)     Todtnauberg                                                        2,40 EUR,

b)     Aftersteg, Brandenberg-Fahl, Geschwend,

Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,

Schlechtnau und Todtnau                         2,10 EUR.

In diesen Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

 

 

 

(2)   Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

 

(3)   In den Fällen des § 7 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

 

 

§ 4

Pauschale Jahreskurtaxe

 

(1)   Von kurtaxepflichtigen Einwohnern (§ 2 Abs. 2) wird anstelle der Kurtaxe nach § 3 Abs. 1, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des tatsächlichen Aufenthalts, je Wohnung  oder Wohnwagen eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben. Maßstab für die pauschale Jahreskurtaxe ist, unabhängig davon, wie viele Personen (Einwohner) die Wohnung oder den Wohnwagen tatsächlich innehaben, die Größe der Wohnung  bzw. die Anzahl der Wohnwagen.

 

(2)   Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt je

Einzimmerwohnung

a) in Todtnauberg                           84,00 EUR,

b) in Aftersteg, Brandenberg-Fahl, Geschwend,

Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,

Schlechtnau und Todtnau                         74,00 EUR,

Mehrzimmerwohnung

a) in Todtnauberg                           104,00 EUR,

b) in Aftersteg, Brandenberg-Fahl, Geschwend,

Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,

Schlechtnau und Todtnau                         91,00 EUR.

 

(3)   Die Kurtaxe für die im Gemeindegebiet aufgestellten Wohnwagen bei Anmietung eines Stellplatzes beträgt

für ein Jahr                                                                64,00 EUR pauschal.

 

(4)   In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

 

 

§ 5

Befreiungen, Ermäßigungen

 

(1)   Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

 

1.      Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als einen Tag aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

 

2.      Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (ein Tag vor dem 12. Geburtstag).

 

3.      Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.

 

4.      Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.

 

(2)   Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

 

(3)   Bei schwerbehinderten Personen mit mindestens 60 v.H. Erwerbsminderung wird die Kurtaxe auf Antrag um 50 v.H. ermäßigt.

 

(4)   Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.

 

 

§ 6

Gästekarte

 

(1)   Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie nach § 4 Abs.2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

 

(2)   Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.

 

(3)   Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

 

 

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

 

(1)   Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

 

(2)   Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 Abs. 2 und 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.

 

 

§ 8

Meldepflicht

 

(1)   Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.

 

(2)   Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.

 

(3)   Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von drei Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.

 

(4)   Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung verbunden werden.

 

(5)   Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

 

 

§ 9

Einzug und Abführung der Kurtaxe

 

(1)   Die nach § 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

 

(2)   Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.

 

(3)   Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung an die Gemeinde abzuführen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

a)     den Meldepflichten nach § 8 dieser Satzung nicht nachkommt;

 

b)     entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;

 

c)      entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

 

Todtnau, 14.10.2010

 

 

 

 

Wießner, Bürgermeister