Landkreis Lörrach
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe
(Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab
08.01.2012)
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und
43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde erhebt zur
teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu
Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem
Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2
Kurtaxepflichtige
(1)
Kurtaxepflichtig sind
alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der
Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der
Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten
ist.
(2)
Kurtaxepflichtig sind
darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen,
die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen
Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.
(3)
Die Kurtaxe wird nicht
von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern sowie von ortsfremden Personen
und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung
stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
§ 3
(1)
Die Kurtaxe beträgt je
Person und Aufenthaltstag in
a) Todtnauberg 2,40
EUR,
b) Aftersteg, Brandenberg-Fahl, Geschwend,
Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,
Schlechtnau und Todtnau 2,10
EUR.
In
diesen Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
(2)
Der Tag der Ankunft und
der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
(3)
In den Fällen des § 7
Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht
entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 4
Pauschale Jahreskurtaxe
(1)
Von kurtaxepflichtigen Einwohnern (§ 2 Abs. 2) wird anstelle der
Kurtaxe nach § 3 Abs. 1, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der
Jahreszeit des tatsächlichen Aufenthalts, je Wohnung oder Wohnwagen eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben. Maßstab für
die pauschale Jahreskurtaxe ist, unabhängig davon, wie viele Personen
(Einwohner) die Wohnung oder den Wohnwagen tatsächlich innehaben, die Größe der
Wohnung bzw. die Anzahl der Wohnwagen.
(2)
Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt je
Einzimmerwohnung
a) in Todtnauberg 84,00
EUR,
b) in Aftersteg,
Brandenberg-Fahl, Geschwend,
Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,
Schlechtnau und Todtnau 74,00 EUR,
Mehrzimmerwohnung
a) in Todtnauberg 104,00
EUR,
b) in Aftersteg,
Brandenberg-Fahl, Geschwend,
Muggenbrunn, Präg-Herrenschwand,
Schlechtnau und Todtnau 91,00 EUR.
(3)
Die Kurtaxe für die im Gemeindegebiet aufgestellten Wohnwagen bei
Anmietung eines Stellplatzes beträgt
für ein Jahr 64,00
EUR pauschal.
(4)
In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf
den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 5
(1)
Von der Entrichtung der
Kurtaxe sind befreit:
1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht
länger als einen Tag aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist
gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
2. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (ein Tag
vor dem 12. Geburtstag).
3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt
unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen
bzw. Veranstaltungen besuchen.
4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der
Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu
besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen.
(2)
Auf Antrag werden
Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder
sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten, für den ersten Tag des
Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3
Abs. 2 entsprechend.
(3)
Bei schwerbehinderten
Personen mit mindestens 60 v.H. Erwerbsminderung wird die Kurtaxe auf Antrag um
50 v.H. ermäßigt.
(4)
Anträge auf Befreiung
von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der
Abreise bei der Gemeinde einzureichen.
§ 6
Gästekarte
(1)
Jede Person, die der
Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie nach §
4 Abs.2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine
Gästekarte. Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt
und ist nicht übertragbar.
(2)
Die Gästekarte
berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen,
die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
(3)
Die Erhebung von Benutzungsgebühren
oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 7
(1)
Die Kurtaxeschuld
entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde.
Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
(2)
Die pauschale
Jahreskurtaxe nach § 4 Abs. 2 und 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird
einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden
Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei
wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
§ 8
Meldepflicht
(1)
Wer Personen gegen
Entgelt beherbergt, einen Campingplatz oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden
Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende
Personen innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
(2)
Daneben sind
Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den
Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die
Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu
erstatten.
(3)
Ortsfremde Personen,
die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von drei Tagen nach
Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.
(4)
Soweit gleichzeitig
eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist,
kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung verbunden werden.
(5)
Für die Meldung sind
die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
§ 9
(1)
Die nach § 8 Abs. 1 und
2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid
ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die
Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen
und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2)
Weigert sich eine
kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der
Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des
Kurtaxepflichtigen zu melden.
(3)
Die im Laufe eines
Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils spätestens 14
Tage nach Rechnungsstellung an die Gemeinde abzuführen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
a)
den Meldepflichten nach § 8 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von
den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine
kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an
die Gemeinde meldet.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist;
der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Todtnau, 14.10.2010
Wießner, Bürgermeister