Stadt Todtnau
Landkreis Lörrach
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der
Stadt Todtnau
Auf Grund von § 4 der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 6 Abs. 3 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. September 2001 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Stadt Todtnau erhebt eine Vergnügungssteuer.
(2) Der Vergnügungssteuer unterliegen
a. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstigen Unterhaltungsgeräten in Gast- und Schankwirtschaften, Spielhallen, Kantinen, Vereins-, Club und ähnliche Räumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orte, sowie diese gewerblich genutzt werden.
b. Musikautomaten (Musikboxen), die in den unter a) genannten Räumlichkeiten aufgestellt sind.
§ 3
Erhebungsform
(1) Die Steuer wird als Pauschsteuer erhoben.
(2) Die Pauschsteuer wird nach einem festen Steuersatz festgesetzt.
§ 4
Höhe der
Pauschsteuer
Die Vergnügungssteuer beträgt für jedes Gerät und angefangenen Kalendermonat
a. für Musikautomaten 15,00 €
b. für Spiel-, Geschicklichkeits-, und Unterhaltungsapparate ohne Gewinn-Möglichkeit 25,00 €
c. für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate mit Gewinn- Möglichkeit 80,00 €
(3) Für Geräte in Spielhallen beträgt die Vergnügungssteuer das Doppelte der Sätze in Abs. 1.
§ 5
Steuerpflicht
und Steuerschuld
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Aufstellung des Gerätes und endet mit Ablauf des Tages, an dem es entfernt wird.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit der Steuerpflicht.
(3) Die Steuer wird jeweils für ein Rechnungsjahr festgesetzt und dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid mitgeteilt. Die Steuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig.
(4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Steuer anteilmäßig je angefangenen Kalendermonat berechnet. Zuviel entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet.
(5) Bei Standortwechsel von Steuergegenständen wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung vorgenommen wurde, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Steuerschuldners; für den laufenden Monat bleibt der bisherige Steuerschuldner pflichtig.
(6) Der Antrag auf Erstattung (Abs. 4) ist innerhalb eines Monats nach ende der Steuerpflicht schriftlich einzureichen.
§
6
Anmeldung
und Steueraufsicht
(1) Die Steuergegenstände (§ 1 Abs. 2a und 2b) sind innerhalb einer Woche nach Entstehung der Steuerpflicht beim Rechnungsamt anzumelden. Bei Beendigung der Steuerpflicht hat die Abmeldung ebenfalls innerhalb einer Woche zu erfolgen. Sollte die Abmeldefrist nicht eingehalten werden, so kann die Steuer bis zum Ende des Monats berechnet werden, in dem die Anzeige beim Rechnungsamt eingegangen ist.
(2) Zur Abmeldung verpflichtet sind sowohl die Unternehmer als auch der Inhaber der dazu benutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen.
(3) Das Rechnungsamt ist berechtigt, bezüglich des Steuergegenstandes (§ 1 Abs. 2) Überprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen.
§
7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
§
8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 1988 mit nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Todtnau, den 20. September 2001
Bürgermeister