Stadt Todtnau
Landkreis Lörrach
Satzung
über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgung
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
vom 23. Juni 1994
1. Satzungsänderung vom 23.06.1994
2. Satzungsänderung vom 11.12.2997
3. Satzungsänderung vom 25.10.2001
4. Satzungsänderung vom 06.02.2002
5. Satzungsänderung vom 12.12.2002
6. Satzungsänderung vom 22.11.2007
7. Satzungsänderung vom 08.09.2008
8. Satzungsänderung vom 28.01.2010
Aufgrund
der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 9, 10
und 10 a des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
der Stadt Todtnau am 23 Juni 1994 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage bestimmt die Gemeinde. Die Wasserversorgung erstrebt keinen Gewinn.
§ 2
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich wasser entnimmt.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer könne nicht verlangen, das eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundsstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, So ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
§ 5
Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf auf dieser zu decken.
(2)
Von der Verpflichtung
zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung
ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3)
Die Gemeinde räumt dem
Wasserhabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich zumutbaren auf
Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4)
Der Antrag auf
Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der gründe schriftlich bei der
Gemeinde einzureichen.
(5)
Der Wasserabnehmer hat
der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen.
Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage
keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2)
Stellt der Wasserabnehmer
Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die
vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei
Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Die gilt nicht:
1.
soweit zeitliche
Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2.
soweit und solange die
Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren
Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2)
Die Versorgung kann
unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
unverzüglich zu beheben.
(3)
Die Gemeinde hat die
Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung
der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur
Unterrichtung entfällt, wenn sie:
1.
nach den Umständen
nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
2.
die Beseitigung von
bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert wurde.
§ 8
Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2)
Das Wasser darf für
alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund
sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen
sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit
dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3)
Der Anschluss von
Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten
zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehende
Zwecken.
(4)
Soll Wasser aus
öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehende
Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit
Wasserzählern zu benutzen.
(5)
Sollen auf einem
Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre
Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besonderer Vereinbarungen mit der Gemeinde
zu treffen.
§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2)
Der Anschlussnehmer
kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das
Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10
Einstellung der Versorgung
(1) Die Gemeinde ist berechtige, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder anlagen abzuwehren.
2. dem Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, das Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlungen einer fälligen Abgabeschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, das die Folgen der Einstellungen außer Verhältnis zur schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11
Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücknahme den Anschlussnehmern mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernungen der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege oder Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 23 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13
Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1.
Ein Lageplan nebst
Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers
(Wasserverbrauchsanlage),
2.
der Name des
Installationsunternehmens durch das die Wasserverbrauchs -anlage eingerichtet
oder geändert werden soll,
3.
eine nähere
Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbe -betrieben usw.), für
die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des
geschätzten Wasserbedarfs,
4.
Angabe über eine
etwaige Eigengewinnungsanlage,
5.
im Falle des § 3 Abs. 2
bis 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb
zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14
Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2)
Hausanschlüsse stehen
vorbehaltlich abweichender Regelungen im Eigentum der Gemeinde,
(3)
Art, Zahl und Lage der
Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Anschlussnehmers
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.
(4)
Die Gemeinde kann auf
Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder
vorübergehende Anschlüsse herstellen.
(5)
Hausanschlüsse dürfen
nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein. Hausanschlüsse
sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die bauliche
Voraussetzung für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er
darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen
sowie sonstigen Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 15
Kostentragung bei Hausanschlussleitungen
(1)
Der Anschlussnehmer hat
zu tragen:
a.
die Kosten der
Herstellung und Unterhaltung der Hausanschluss-Leitungen,
b.
die Kosten weiterer,
vorläufiger und vorübergehender Anschlüsse (§14 Abs. 4),
c.
die Kosten der
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlussleitungen, wenn sie
vom Anschlussnehmer veranlasst wurden.
Zu
den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellungen des alten
Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2)
Versorgungsleitungen,
die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten bei der Berechnung des
Kostenersatzes gem. Abs. 1 als in der Straßenmitte verlaufend.
(3)
Zweigt eine Anschlussleitung
von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (würrt.
Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der
Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1
unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung
dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
(4)
Der Erstattungsanspruch
entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanspruches, im übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme.
(5)
Der Erstattungsanspruch
wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
§ 16
Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss – mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benuzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur
unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder
behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der
Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von
der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist
berechtigt, die Ausführung der arbeiten zu überwachen.
(3)
Anlagenteile, die sich
vor den Maßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso könne
Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den
Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(4)
Es dürfen nur
Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle
(z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS- Zeichen) bekunden dass diese Voraussetzungen
erfüllt sind.
(5)
Anlagen und
Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, das Störungen anderer
Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
sind.
§ 17
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließt die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzt sie in Betrieb.
(2)
Jede Inbetriebnahme der
Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 18
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2)
Werden Mängel
festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten
lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu
verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3)
Durch Vornahme oder
Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das
Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der
Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt
hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellt.
§ 19
Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere Technische Anforderungen an den Hausanschluss und anderer Anlageteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht wiedersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmungen der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährdet würde.
§ 20
Messung
(1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2)
Die Gemeinde hat dafür
Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge
gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der
Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung
und Entfernung der Mess-Einrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den
Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist
verpflichtet, auf verlangen des Anschlussnehmens die Messeinrichtungen zu
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3)
Der Anschlussnehmer
haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit
ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigung und Störung
dieser Einrichtung der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,
die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu
schützen.
(4)
Der Einbau von
Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle
den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist
nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der
Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 21
Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)
Die Kosten der Prüfung
fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichungen die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 22
Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen (§ 47 Abs. 2) oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmerselbst abgelesen. Dieser hat dafür sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2)
Solange der Beauftragte
der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann,
darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung
schätzen.; dien tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 23
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1.
das Grundstück unbebaut
ist oder
2.
die Versorgung der
Gebäudes mit Anschlussleitung erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur
unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3.
kein Raum zur
frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2)
Der Anschlussnehmer ist
verpflichtet, die Einrichtung in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit
zugänglich zuhalten.
(3)
Der Anschlussnehmer
kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 25
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an
die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so
unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 26
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2)
Mehrere
Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
(3)
Der Beitrag ruht als
öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 27
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Dies ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§28) mit dem Nutzungsfaktor (§ 29).
(2)
Beitragsmaßstab in den
Fällen des § 34 Abs. 5 sind die tatsächlichen Geschossflächen der Gebäude. In
den fällen des § 34 Abs. 5 Nr. 2 und 3 sind sie dies nur insoweit, als sie die
bisher vorhandenen Geschossflächen übersteigen. Die tatsächliche
Geschossflächen werden dadurch ermittelt, dass die tatsächlichen Grundfläche
des Gebäudes mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfacht wird.
§ 28
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
a.
bei Grundstücken im
Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zu legen ist;
b.
bei Grundstücken, für
die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von
der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze
des Grundstücks. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder
gewerblichen gleichartige Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind
Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die
durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2)
§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG
bleibt unberührt.
§ 29
Nutzungsfaktor
(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 28) mit einem Nutzungsfaktor. Durch den Nutzungsfaktor wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 30 bis 34) und Art berücksichtigt.
(2)
Der Nutzungsfaktor beträgt
entsprechend dem Maß der Nutzung:
1.
in den Fällen des § 32
Abs. 2 0,5
2.
bei eingeschossiger
Bebaubarkeit 1,0
3.
bei zweigeschossiger
Bebaubarkeit 1,25
4.
bei dreigeschossiger
Bebaubarkeit 1,5
5.
Bei vier- und
fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
6.
bei sechs- und
mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0
§ 30
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschoss gelten Vollgeschosse i. S. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5
Meter, so gilt als Geschosszahl des Bauwerks die Baumasse geteilt durch die
überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch
die nach Abs. 1 maßgebenden Geschosszahlen. Dabei werden Bruchzahlen bis 0,5
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für
die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1)
Weist der Bebauungsplan
statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die
Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Dabei werden Bruchzahlen bis 0,5 auf die
vorausgehenden volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(2)
Ist eine größere nach
Abs. 1 bei Anwendungen der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so
ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5.
Bruchzahlen werden entsprechend Abs. 1 gerundet.
§ 32
Sonderregelungen für Grundstücke in geplanten Gebieten
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i. S. der BauNVO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 30 und 31 finden keine Anwendungen
(2) Auf Gemeindebedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind ( z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 30 und 31 finden keine Anwendung.
(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Nebenanlagen zur Versorgung der Baugebiete z.B. mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser errichtet werden dürfen.
§ 33
Ermittlung des
Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für
die keine
Planfestsetzung i.S. der §§ 30 bis 32 besteht
(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch die Vervielfachung seiner Grundstücksfläche ( § 28 ) mit einem Nutzungsfaktor ( § 29 ).
(2) In unbeplanten Gebieten, im Außenbereich ( § 35 BauGB) und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 30 bis 32 entsprechenden Festsetzungen enthält ist:
a. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen.
b. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der BauNVO. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Grundstücken mit Gebäude ohne ein Vollgeschoss i. S. der BauNVO ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumassen entsprechend § 30 Abs. 2
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 32 für Grundstücke entsprechende Anwendung,
1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können.
2. die als Gemeindebedarfs- oder Grünflächengrundstücke ( § 32 Abs. 2 ) entsprechend tatsächlich baulich genutzt oder
3. nur mit Nebenanlagen i.S. von § 32 Abs. 3 bebaut sind
(5) Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse.
(6) Wird für Gebiete ein Bebauungsplan aufgestellt ( § 33 BauGB ) ist die Zahl der Geschosse nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Die §§ 30ff finden sinngemäße Anwendungen.
§ 34
Weitere
Beitragspflicht
(1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks ( z.B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der §§ 27 ff
(2) Abs. 1 gilt entsprechend wenn,
a. für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird oder
b. Grundstücksflächen tatsächlich angeschlossen, baulich oder gewerblich genutzt werden, soweit sie bisher gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder gemäß § 28 Abs. 1b bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt waren.
(3) Wird die der bisherige Beitragsbemessung zugrunde gelegte Zahl der Vollgeschosse überschritten, so unterliegt die übersteigende Nutzung einer weiteren Beitragspflicht. Entsprechendes gilt bei Grundstücken, die nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Beitrag herangezogen wurden.
(4) Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, wenn nach Eintritt der Beitragspflicht eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.
(5) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z.B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn
1. ein weiteres Gebäude auf einem gleichen Grundstück errichtet wird oder
2. ein neues Gebäude anstelle früherer (abgebrochener) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird,
3. bauliche Veränderungen zu einer größeren Geschossfläche führen ( z.B. An-, Um- und Erweiterungsbauten). Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S. d. §§ 72 und 73 Landesbautenordnung, ferner Geschossflächenerhöhungen unter 30m².
§ 35
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²)
Nutzungsfläche (§ 27 Abs. 1) 5,11 €
und je Quadratmeter (m²)
Geschossfläche (§ 27 Abs. 2) 7,87 €
§ 36
Entstehung der
Beitragsschuld
(1) Die Beitragschuld entsteht:
1. In den fällen des § 25 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann.
2. In den fällen des § 25 Abs. 2, mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 34 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
4. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Buchstabe a, mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans bzw. mit dem Inkrafttreten der Abrunddungssatzung i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB
5. In den Fällen des § 34 abs. 2 Buchstabe b:
a. sobald tatsächlich angeschlossen ist, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses;
b. bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung.
c. Bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
6. In den Fällen des § 34 Abs. 3 und 5 sowie im Fall des § 25 Abs. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung.
7. In den Fällen des § 34 Abs. 4 mit der Erhöhung der zulässigen Nutzung.
(2) Mittelbare Anschlüsse ( z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§
37
Fälligkeit
Der Beitrag wird ein Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§
38
Ablösung
(1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
(2) Für den Einzelfall wird die Ablösung durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen getroffen.
§ 39
Erhebungsgrundsatz
Für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch erhebt die Gemeinde folgende Benutzungsgebühren:
a. einen Wasserzins nach dem Zählertarif ( §§ 41 – 42), wenn Messeinrichtungen eingebaut sind;
b. einen Wasserzins nach dem Pauschaltarif ( §§ 44, 45), wenn Messeinrichtungen nicht eingebaut sind;
c. Bereitstellungsgebühren (§ 46) bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung.
§ 40
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Anschlussnehmer ( § 2 Abs.1 )
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 41
Zählertarif
(1) Beim Zählertarif setzt sich der Wasserzins zusammen aus:
a. einer Grundgebühr ( § 42 )
b. einer Verbrauchsgebühr ( Abs. 2)
(2) Die Verbrauchsgebühr nach dem gemessenen Verbrauch ( § 43 ) beträgt je Kubikmeter (m³)
2,71 €
§ 42
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von
Maximaldurchfluss
(Qmax) 3 und 5 7 und 10 20 und 30 50 m³/h
Nenndurchfluss
(Qn) 1,5 und 2,5 3,5 und 5 10 und 15 25 m³/h
€/ Monat 4,63 9,23 13,83 22,93
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, mit dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder entgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung ( abgerundet auf volle Monate ) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43
Gemessene
Wassermenge, Fehler und Ausfall des Wasserzählers
(1) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbe-messungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenze hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 44
Pauschaltarif
(1) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer zum Wasserzins pauschal veranlagt. Bemessungsgrundlagen sind bei der Herstellung von Bauwerken die in § 45 genannten Pauschalverbrauchsmengen.
(2) Wie beim Zählertarif (§ 41 Abs. 2) werden je Kubikmeter (m³) Pauschalverbrauchsmengen 2,71 € erhoben.
§ 45
Wasserzins bei
Bauten
(1) Für Wasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird, wird ein Bauwasserzins nach dem Maßstab der Absätze 2 und 3 erhoben, sofern der Verbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
(2) Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden für je angefangenen 100 m³ umbautem Raum 10 m³ als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt. Gebäude mit weniger als 100 m³ umbautem Raum bleiben frei. Bei Fertigbauweisen werden der Ermittlung des umbauten Raums nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt.
(3) Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden je angefangene 10 m³ Beton- oder Mauerwerk 4 m³ als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt. Bauwerke mit weniger als 10 m³ Beton- oder Mauerwerk bleiben frei.
§ 46
Bereitstellungsgebühr
Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzenabdeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Sie ist nach den kosten bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen.
§ 47
Entstehung und
Fälligkeit der Gebührenschuld, Teilzahlungen
(1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.
(2) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Wasserzins festgestellt wird. Beim Zählertarif werden die Wasserzähler regelmäßig einmal im Jahr abgelesen.
(3) Jeweils am 15. eines jeden Monats (ab Februar eines jeden Jahres) sind Teilzahlungen auf die Gebührenschuld zu leisten. Der Teilzahlung ist ein entsprechender Teil des zuletzt festgestellten Jahresverbrauchs zugrunde zu legen. Fehlt eine Jahresabrechnung, ist der voraussichtliche Jahresverbrauch zu schätzen. Beim Bauwasserzins ( § 45 ) entfällt die Teilzahlungspflicht.
(4) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig, die Teilzahlung jeweils zu den in Abs. 3 genannten Zeitpunkten.
V.
Anzeigepflicht, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 48
Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größe für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Anzeigepflichtig ist der Anschlussnehmer.
(2) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für den Wasserzins, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfällt.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 5 nicht seinen Gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmung sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, ändert oder unterhält,
6. entgegen § 16 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
7. entgegen § 16 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, das Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,
8. entgegen § 20 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Messeinrichtungen der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 50
Haftung bei
Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle:
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, s sei denn, das der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn , dass dieser weder durch Vorsatz noch durch Grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden. Die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmer auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,00 DM.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an eine Dritten weiterzuleiten ( § 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so Haftet die Gemeinde dem dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, das dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn diese feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 51
Verjährung von
Schadenersatzansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche der in § 50 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, ist der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 52
Haftung von
Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlage zur Wasserversorgung entsteht. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage ( § 16 ) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI. Steuern,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festegelegten Abgaben, Kostenehrsätze und sonstige Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegte Höhe.
§ 54
Private
Anschlussleitung
Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern oder zu erneuern. Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung der Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches.
§ 55
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuldgegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabensatzung vom 15.12.1983 ( mit allen späteren Änderungen) außer Kraft
Todtnau, den 23. Juni 1994