Stadt Todtnau

Landkreis Lörrach

Satzung

 

zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer

 

Der Gemeinderat der Stadt Todtnau hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 5a Abs. 2 Nr. 2 und 6 Kommunalabgabegesetz für Baden-Württemberg am 20. September 2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Die Stadt Todtnau erhebt eine Zweitwohnungsteuer nach dieser Satzung.

 

 

§ 2

Steuerschuldner

 

(1)    Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat.

 

(2)    Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner außerhalb oder innerhalb des Stadtgebietes gelegene Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat, ohne in dieser Wohnung den Mittel- und Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse zu haben.

 

(3)    Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland belegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheiratenden Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt leben, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt.

 

(4)    Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner

 

 

§ 3

Steuermaßstab

 

(1)   Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

 

(2)   Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

 

(3)   Statt des Betrags nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. , oder die der Vermieter dem Mieter zu einer um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweichenden Miete überlassen hat. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

(4)   Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetz in der Fassung vom 26.09.1974 (BGBI. I.S. 2369) finden entsprechende Anwendung.

 

 

§ 4

Steuersatz

 

(1)   Die Steuer beträgt im Kalenderjahr bei einem jährlichen Mietaufwand

 

a.      bis zu 1800 €                                               240,00 €

 

b.      über 1800 € bis 3600 €                              480,00 €                   

 

c.      über 3600 € bis 5400 €                              720,00 €

 

d.      über 5400 €                                                 960,00 €

 

(2)   In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

 

(3)   Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur oder einem Hotelbetrieb zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von

 

bis zu einem Monat                         25 v.H. der Sätze nach Abs. (1)

bis zu  drei Monaten            50 v.H. der Sätze nach Abs. (1)

bis zu sechs Monaten                      75 v.H. der Sätze nach Abs. (1)

 

 

§ 5

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

 

(1)     Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01.Januar. Wird der Steueretatbestand (§ 2) erst nach dem 01. Januar erfüllt, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

 

(2)     Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Verwirklichung des Steuertatbestandes entfällt.

 

(3)     Die Steuer wird ein Monat nach Entstehung der Steuerschuld fällig.

 

(4)     In den Fällen des Abs. 2 ist die zuviel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

 

 

§ 6

Anzeigepflicht

 

Beginn und Ende der Steuerpflicht sind der Stadtverwaltung innerhalb einer Woche anzuzeigen

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig i.S. von § 5a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 07. Dezember 2000 außer Kraft.

 

 

Todtnau, den 20. September 2001

 

 

 

 

Bürgermeister