Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass
Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine
Melderegisterauskunft (z. B. Name, Anschrift) über Sie erteilt.
Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus,
dass Sie ein berechtigtes Interesse
(z. B. Schutz vor einer Bedrohung) an der
Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen
können. Die Meldebehörde muss dann die Auskunftssperre eintragen.
Eine Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde,
bei der sie beantragt wurde. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre neue
Anschrift auch nicht durch die Meldebehörde Ihres früheren Wohnortes oder Ihres
Nebenwohnsitzes bekannt gegeben wird, so beantragen Sie dies bitte bei der dortigen
Meldebehörde.
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Wenn für Sie eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen ist, muss Sie die Meldebehörde vorher anhören, wenn sie trotz der Sperre eine Auskunft erteilen möchte. Die Meldebehörde muss dabei in jedem Fall die Auskunft verweigern, wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte.
Wichtig:
Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer
Daten (z. B an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk, bei Alters- und
Ehejubiläen oder an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen)
oder automatisierte Melderegisterauskünfte an Privatpersonen über das Internet,
zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen.
In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie bei der
Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende
Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine
Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Die
Gemeinde wird dann im Melderegister eine sog. Auskunfts- und
Übermittlungssperre für Sie einrichten, die dauerhaft besteht.
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Die
Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
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Personalausweis oder Reisepass oder
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bei schriftlicher Beantragung: Kopie des
Reisepasses oder Personalausweises
·
im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis des
berechtigten Interesses
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Sie müssen einen Antrag stellen und bei der Antragstellung Tatsachen
darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
Belange entstehen kann.
Der Antrag kann formlos schriftlich oder persönlich
durch Vorsprache gestellt werden.
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Gebühren fallen keine an.
Die Bearbeitung einer Auskunftssperre erfolgt in der Regel sofort.
Die
Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die
Antragstellung folgt und kann auf Antrag verlängert werden.