Die Papierlohnsteuerkarte gilt auch noch für das Jahr
2012
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
muss auf den 01. Januar 2013 verschoben werden. Gründe hierfür sind
Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens, denn zukünftig
sollen die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale wie Steuerklasse, Zahl
der Kinderfreibeträge und andere Freibeträge für alle Arbeitnehmer in einer
zentralen Datenbank gespeichert werden.
Hierbei sind die Finanzämter gesetzlich verpflichtet,
die Arbeitnehmer über ihre erstmals gebildeten Elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Dies ist mit den bereits im
Herbst 2011 versandten Informationsschreiben geschehen.
Nachfolgend nun noch einige, für Sie wichtige
Informationen:
Die Papierlohnsteuerkarte 2010 gilt länger
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw.
der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse,
Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start
des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer –
wie bisher auch – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die
Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Prüfen Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale!
Bitte überprüfen Sie die auf Ihrer Lohnsteuerkarte
2010 eingetragenen Daten bzw. die auf Ihrer Ersatzbescheinigung angegebenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der
Kinderfreibeträge oder Pauschbeträge für behinderte Menschen/Hinterbliebene).
Sollten Sie unzutreffende Angaben auf der
Lohnsteuerkarte oder auf Ihrer Ersatzbescheinigung feststellen, füllen Sie
bitte das für Ihr Anliegen zutreffende Änderungsformular aus und schicken Sie
dies, ggf. mit den entsprechenden Nachweisen, an Ihr Finanzamt.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen
ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann
weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
Was müssen Sie tun, wenn die Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der
Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z.
B. günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der
Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der
geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale
oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese
seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012
informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen
vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber
zu informieren. Die Finanzämter empfehlen folgende Vorgehensweise:
·
Grundsätzlich kann das
im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamtes über die erstmals
elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 01.01.2012
dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist,
zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu
beachten, dass das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für
behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
·
Stimmen die Angaben im
vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter
Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck
der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt,
wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
Berufseinsteiger
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis
zum Start des elektronischen Verfahrens – wie bisher – auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung aus. Diese kann dem Arbeitgeber dann vorgelegt werden.
Ausbildungsbeginn in 2012
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch
im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr
2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen
keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer,
sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig
schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die
Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.
Eintragungen und Änderungen bei Pauschbeträgen wie
werden immer durch das Finanzamt durchgeführt.
Grad der
Behinderung
|
jährlich
|
monatlich
|
wöchentlich
|
täglich
|
20 und 30
|
310,00 €
|
26,00 €
|
6,10 €
|
0,90 €
|
35 und 40
|
430,00 €
|
36,00 €
|
8,40 €
|
1,20 €
|
45 und 50
|
570,00 €
|
48,00 €
|
11,10 €
|
1,60 €
|
55 und 60
|
720,00 €
|
60,00 €
|
14,00 €
|
2,00 €
|
65 und 70
|
890,00 €
|
75,00 €
|
17,40 €
|
2,50 €
|
75 und 80
|
1.060,00 €
|
89,00 €
|
20,70 €
|
2,95 €
|
85 und 90
|
1.230,00 €
|
103,00 €
|
24,00 €
|
3,45 €
|
95 und 100
|
1.420,00 €
|
119,00 €
|
27,70 €
|
3,95 €
|