Der Bundestag hat am 13. Oktober 2006 das Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit beschlossen, das für Geburten/Adoptionen ab
01.01.2007 gilt.
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Elterngeld
wird nach der Geburt des Kindes an Mütter oder Väter gezahlt, die ihre
Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihres Kindes unterbrechen oder auf 30
Wochenstunden einschränken und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Auch Eltern, die nicht erwerbstätig waren vor der Geburt des Kindes,
Studierende oder Auszubildende erhalten Elterngeld.
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Das
Elterngeld beträgt i. d. R. 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der
Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist durchschnittlich
erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens, maximal 1.800,-- €
monatlich. Nicht als Einkommen gelten Stipendien, Miet- oder Zinseinnahmen.
Kindergeld wird zusätzlich zum Elterngeld gezahlt.
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Für
Geringverdiener mit einem maßgeblichen Erwerbseinkommen unter
1.000,-- € im Monat wird der
Prozentsatz auf bis zu 100 % angehoben. D. h. für je
20,-- €, die das Einkommen
unter der 1.000,-- €-Grenze liegt, steigt der Elterngeldprozentsatz um einen
Prozentpunkt.
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Einen
Mindestbetrag von montlich 300,-- €, den sogen. Sockelbetrag, erhalten
Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, z. B.
Hausfrauen oder Hausmänner.
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Bei
zulässiger Teilerwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges wird Elterngeld
aus der Differenz des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen
Monatsnettoerwerbs-einkommen (maximal 2.700,-- €) und des im Bezugszeitraum
erzielten monatlichen Einkommens aus der Teilerwerbstätigkeit errechnet.
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Wird
im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6
Jahren betreut, erhöht sich das errechnete Elterngeld um einen Geschwisterbonus
von 10 %, mindestens jedoch um 75,-- €.
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Bei
Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um 300,-- € für jedes
weitere Mehrlingskind. Es ist nur ein Antrag zu stellen.
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Auf
das Elterngeld angerechnet werden Mutterschaftsgeld, Zuschüsse
zum Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, die nach der Geburt des
Kindes zustehen. Eine Ausnahme bildet das Mutterschaftsgeld für privat
Krankenversicherte: dort wird das Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von
210,-- € nicht mit dem Elterngeld verrechnet.
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Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe,
Wohngeld,
oder Renten), die nach der
Geburt des Kindes bezogen werden, werden auf das Elterngeld, soweit es 300,-- €
monatlich übersteigt, angerechnet.
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Bis
zu einer Höhe von 300,-- € bleibt das Elterngeld bei der Berechnung anderer
einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt.
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Das
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber wie andere Entgeltersatzleistungen
dem Progressionsvorbehalt des § 32 b des Einkommensteuergesetzes.
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Eine Mutter oder ein Vater allein erhält maximal 12 Monate lang
Elterngeld.
Zu den 12 Monaten kommen dann zwei weitere hinzu, wenn auch der andere Partner
sich wenigstens 2 Monate um das Kind kümmert.
14 Monate Elterngeld gibt es
aber nur dann,
wenn einer der beiden nach der Geburt für die Babybetreuung seinen Beruf
unterbricht oder Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) arbeitet und dadurch
weniger oder kein Gehalt hat.
Alleinerziehende erhalten
Elterngeld nur dann für 14 Monate, wenn sie vor der Geburt berufstätig waren.
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Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt
werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend
für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.
Anträge erhalten Sie bei Ihrer
Stadtverwaltung oder bei der für Elterngeld zuständigen L-Bank. Beide Ämter
nehmen Ihren ausgefüllten Antrag entgegen.
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Geburtsbescheinigung
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Nachweise
zum Erwerbseinkommen
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Arbeitszeitbestätigung
durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über
die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
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Bescheinigung
der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
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Bescheinigung
über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei
nichtselbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn-
oder Gehaltabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die
notwendigen Angaben zu bescheinigen.
Nach dem Stichtagsprinzip gilt für Kinder,
die vor dem 01.01.2007 geboren oder adoptiert werden, das
Bundeserziehungsgeldgesetz weiter. Für Geburten/Adoptionen ab 2007 ersetzt das
Elterngeld das Bundeserziehungsgeld.
Weitere Informationen, den Gesetzestext zum
Elterngeld, Antragsformulare und einen Online-Rechner Elterngeld erhalten Sie
auch im Internet unter www.l-bank.de, www.elterngeld.net oder beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.bmfsfj.de.
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Gebühren fallen keine an.
Den Elterngeldantrag reichen Sie bei der L-Bank Karlsruhe ein. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.