Elterngeld

 

Der Bundestag hat am 13. Oktober 2006 das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit beschlossen, das für Geburten/Adoptionen ab 01.01.2007 gilt.

 

 

 

·         Elterngeld wird nach der Geburt des Kindes an Mütter oder Väter gezahlt, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihres Kindes unterbrechen oder auf 30 Wochenstunden einschränken und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auch Eltern, die nicht erwerbstätig waren vor der Geburt des Kindes, Studierende oder Auszubildende erhalten Elterngeld.

 

·         Das Elterngeld beträgt i. d. R. 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens, maximal 1.800,-- € monatlich. Nicht als Einkommen gelten Stipendien, Miet- oder Zinseinnahmen. Kindergeld wird zusätzlich zum Elterngeld gezahlt.

 

·         Für Geringverdiener mit einem maßgeblichen Erwerbseinkommen unter

1.000,-- € im Monat wird der Prozentsatz auf bis zu 100 % angehoben. D. h. für je

20,-- €, die das Einkommen unter der 1.000,-- €-Grenze liegt, steigt der Elterngeldprozentsatz um einen Prozentpunkt.

 

·         Einen Mindestbetrag von montlich 300,-- €, den sogen. Sockelbetrag, erhalten Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, z. B. Hausfrauen oder Hausmänner.

 

·         Bei zulässiger Teilerwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges wird Elterngeld aus der Differenz des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Monatsnettoerwerbs-einkommen (maximal 2.700,-- €) und des im Bezugszeitraum erzielten monatlichen Einkommens aus der Teilerwerbstätigkeit errechnet.

 

·         Wird im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6 Jahren betreut, erhöht sich das errechnete Elterngeld um einen Geschwisterbonus von 10 %, mindestens jedoch um 75,-- €.

 

·         Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um 300,-- € für jedes weitere Mehrlingskind. Es ist nur ein Antrag zu stellen.

 

·         Auf das Elterngeld angerechnet werden Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, die nach der Geburt des Kindes zustehen. Eine Ausnahme bildet das Mutterschaftsgeld für privat Krankenversicherte: dort wird das Mutterschaftsgeld bis zu einer Höhe von 210,-- € nicht mit dem Elterngeld verrechnet.

 

·         Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe, Wohngeld,

oder Renten), die nach der Geburt des Kindes bezogen werden, werden auf das Elterngeld, soweit es 300,-- € monatlich übersteigt, angerechnet.

 

·         Bis zu einer Höhe von 300,-- € bleibt das Elterngeld bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt.

 

·         Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber wie andere Entgeltersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32 b des Einkommensteuergesetzes.

 

·         Eine Mutter oder ein Vater allein erhält maximal 12 Monate lang Elterngeld. Zu den 12 Monaten kommen dann zwei weitere hinzu, wenn auch der andere Partner sich wenigstens 2 Monate um das Kind kümmert.

 

14 Monate Elterngeld gibt es aber nur dann, wenn einer der beiden nach der Geburt für die Babybetreuung seinen Beruf unterbricht oder Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) arbeitet und dadurch weniger oder kein Gehalt hat.

 

Alleinerziehende erhalten Elterngeld nur dann für 14 Monate, wenn sie vor der Geburt berufstätig waren.

 

·         Elterngeld muss schriftlich beantragt werden.  Der Antrag kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Eine solche Eile ist jedoch nicht erforderlich, denn Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

Anträge erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder bei der für Elterngeld zuständigen L-Bank. Beide Ämter nehmen Ihren ausgefüllten Antrag entgegen.

 

 

o        Geburtsbescheinigung

o        Nachweise zum Erwerbseinkommen

o        Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit

o        Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

o        Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nichtselbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.

 

 

Nach dem Stichtagsprinzip gilt für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren oder adoptiert werden, das Bundeserziehungsgeldgesetz weiter. Für Geburten/Adoptionen ab 2007 ersetzt das Elterngeld das Bundeserziehungsgeld.

 

Weitere Informationen, den Gesetzestext zum Elterngeld, Antragsformulare und einen Online-Rechner Elterngeld erhalten Sie auch im Internet unter www.l-bank.de, www.elterngeld.net oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.bmfsfj.de.

 

 

 

Gebühren fallen keine an.

 

 

 

Den Elterngeldantrag reichen Sie bei der L-Bank Karlsruhe ein. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.