Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird getragen
von der Bundesagentur für Arbeit (den örtlichen Agenturen für Arbeit)
und den kreisfreien Städten und Kreisen (kommunale Träger).
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Sie, wenn Sie im Alter
zwischen 15 und 64 Jahren, erwerbsfähig oder hilfebedürftig sind. Außerdem
müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
Zu den Leistungen gehören:
·
Hilfen
zur Eingliederung in Arbeit, d. h. Informationen, Beratung, Vermittlung,
berufliche Qualifizierung
·
Geld-
und Sachleistungen.
Das Arbeitslosengeld II orientiert sich an Ihrem
Bedarf und enthält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschl. der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung).
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Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfassen:
·
eine
pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für jede in der
Bedarfsgemeinschaft lebende Person (z. B. für Ernährung, Kleidung,
Körperpflege). Die Höhe ist abhängig vom Lebensalter.
·
Leistungen
für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (z. B. für werdende Mütter, allein
Erziehende, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung)
·
Sozialversicherung
(die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie in bestimmten Fällen die Unfallversicherung)
·
Sachleistungen
(z. B. Gutscheine)
·
die
Leistungen für Unterkunft und Heizung
·
die
Kinderbetreuungsleistungen
·
die
Schuldner- und Suchtberatung
·
die
psychosoziale Betreuung und
·
die
Übernahme von besonderem, einmaligem Bedarf (z. B. die Erstausstattung für
Bekleidung und Wohnung oder Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten)
Das Wichtigste in Kürze:
-
Leistungen
der Grundsicherung müssen Sie beantragen. Stellen Sie möglichst bald den Antrag
bei dem zuständigen Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
-
Für
Tage vor der Antragstellung können Sie keine Leistungen erhalten. Anders, wenn
die Dienststelle geschlossen hatte (z. B. am Wochenende oder an Feiertagen).
Dann reicht die Antragstellung am darauf folgenden Werktag.
-
Sie
können den Antrag ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch
persönlich stellen, um erst einmal keinen Verlust zu riskieren. Daneben
erforderliche Antragsunterlagen können Sie (möglichst vollständig und zeitnah)
auch nachreichen.
-
Wenn
Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) einen Antrag stellen,
so gilt der Antrag auch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen. Beachten
Sie aber, dass jede volljährige Person in Ihrem Haushalt, die das 25.
Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag stellen muss, wenn sie nicht Ihr
Partner ist und auch kein Elternteil (von Ihnen, Ihrem Partner oder einem Kind,
welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Ihre volljährigen Kinder
oder die volljährigen Kinder Ihres Partners/Ihrer Partnerin müssen also einen
eigenen Antrag stellen, sobald sie das 25. Lebensjahr vollendet haben!
-
Die
Leistung wird im Regelfall überwiesen. Sie benötigen also ein Konto.
-
Einkommen
und Vermögen über dem Freibetrag werden auf die Leistung angerechnet.
-
Bei
Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie versichert (Kranken-, Renten-, Pflege-,
Unfallversicherung).
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Wenn
Sie innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeld I bezogen haben, können Sie
zum Arbeitslosengeld II einen befristeten Zuschlag erhalten.
-
Wenn
Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und Ihnen hierfür die Mittel fehlen,
können Sie ein Einstiegsgeld bekommen.
-
Wenn
Sie Erwerbseinkommen haben, werden bestimmte Teile davon nicht beim
Arbeitslosengeld II angerechnet; diese Teil verringern also nicht die zu
zahlende Leistung. Die Freibeträge sind andere als beim Arbeitslosengeld I.
-
Eine
Erwerbstätigkeit können Sie auch länger als 15 Stunden pro Woche ausüben.
-
Für
Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie
unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderzuschlag erhalten; dieser muss bei
der zuständigen Familienkasse gesondert schriftlich beantragt werden.
-
Wenn Sie Leistungen erhalten wollen, gehört es zu Ihren
Pflichten, dass Sie und alle
erwerbfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten nutzen,
Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden und dass Sie aktiv an
allen angebotenen Maßnahmen mitwirken.
-
Sie
sind auf Aufforderung verpflichtet, sich persönlich zu melden oder zu einer
ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen.
-
Außerdem
müssen Sie an jedem Werktag für Ihren Ansprechpartner unter der von Ihnen
angegebenen Anschrift erreichbar sein und den zuständigen Träger täglich
aufsuchen können.
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Als
Empfänger von Leistungen sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der
Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind.
-
Bei
Pflichtverletzungen ohne anerkannten wichtigen Grund kann das Arbeitslosengeld
II gekürzt werden, auch mehrfach. Es kann auch ganz wegfallen.
-
Änderungen
in den Verhältnissen müssen Sie unverzüglich anzeigen.
-
Der
Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist steuerfrei.
Brombacher Str. 2, 79539
Lörrach, Tel. 0180 100253550-700
und
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Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen
Sie einen Antrag
stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder
direkt bei der Agentur für Arbeit.
Auch direkt auf den Internetseiten der Bundesagentur
für Arbeit können Sie die Antragsformulare aufrufen und ausdrucken oder
direkt am Bildschirm ausfüllen. Dort finden Sie auch Ausfüllhinweise für die
Anträge sowie evtl. benötigte Zusatzblätter für Angaben über Unterkunft und
Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
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Gebühren fallen keine an.
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Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine
Abgabefrist. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort, wenn alle
erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Bitte beachten Sie:
Erhalten Sie derzeit noch z. B. Arbeitslosengeld I
oder andere Leistungen, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf
dieser Leistungen zu stellen, um nicht ohne finanzielle Mittel dazustehen.