Wer ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) benutzt, muss das Gerät bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) anmelden und die Gebühren bezahlen.
Eine
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann gewährt werden bei Vorliegen
sozialer Leistungsbescheide oder wenn ein besonderer Härtefall vorliegt.
Folgende Befreiungskriterien sind möglich:
·
Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d
des Bundesversorgungsgesetzes
·
Empfänger
von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des Zwölften Buches
des Sozialgesetzbuches
·
Empfänger
von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22,
ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
·
Empfänger
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
·
Empfänger
von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs- gesetz, die
nicht bei den Eltern leben
·
Sonderfürsorgeberechtigte
im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
·
blinde
oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung („RF“-Merkzeichen auf dem
Schwerbehindertenausweis)
·
hörgeschädigte
Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das
Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist („RF“-Merkzeichen auf dem
Schwerbehindertenausweis)
·
behinderte
Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 %
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig
nicht teilnehmen können („RF“-Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis)
·
Empfänger
von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach
den landesgesetzlichen Vorschriften
·
Empfänger
von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen,
denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Eine Befreiung wird befristet gewährt. Nach Ablauf der
Befreiungsfrist muss deshalb rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden.
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Um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden, müssen Sie einen „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ stellen.
Den Antrag erhalten Sie bei der Stadtverwaltung
Todtnau, Fachbereich BürgerService oder im Internet unter www.GEZ.de.
Der ausgefüllte und vom Antragsteller
unterschriebene Antrag ist dann mit den erforderlichen Unterlagen an die GEZ,
50656 Köln zu senden oder kann bei der Stadtverwaltung Todtnau abgegeben
werden.
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Dem Antrag muss der Bescheid über den Empfang von
Leistungen entsprechend den Voraussetzungen bzw. der Schwerbehindertenausweis
in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Beglaubigte Kopien erhalten Sie
bei der Stadtverwaltung Todtnau.
Welche Unterlagen im Detail vorzulegen sind, können
Sie auch dem Antragsformular der GEZ entnehmen.
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Gebühren fallen keine an.
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Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und liegt im Ermessen der GEZ.