Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

 

Wer ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) benutzt, muss das Gerät bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) anmelden und die Gebühren bezahlen.

 

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann gewährt werden bei Vorliegen sozialer Leistungsbescheide oder wenn ein besonderer Härtefall vorliegt.

 

Folgende Befreiungskriterien sind möglich:

 

·         Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes

·         Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches

·         Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches

·         Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

·         Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs- gesetz, die nicht bei den Eltern leben

·         Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes

·         blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung („RF“-Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis)

·         hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist („RF“-Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis)

·         behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können („RF“-Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis)

·         Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften

·         Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

 

Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird eine erteilte Befreiung ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

 

Eine Befreiung wird befristet gewährt. Nach Ablauf der Befreiungsfrist muss deshalb rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden.

 

 

 

Um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden, müssen Sie einen „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ stellen.

 

Den Antrag erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Todtnau, Fachbereich BürgerService oder im Internet unter www.GEZ.de.

Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist dann mit den erforderlichen Unterlagen an die GEZ, 50656 Köln zu senden oder kann bei der Stadtverwaltung Todtnau abgegeben werden.

 

 

 

Dem Antrag muss der Bescheid über den Empfang von Leistungen entsprechend den Voraussetzungen bzw. der Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Beglaubigte Kopien erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Todtnau.

 

Welche Unterlagen im Detail vorzulegen sind, können Sie auch dem Antragsformular der GEZ entnehmen.

 

 

 

Gebühren fallen keine an.

 

 

 

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab und liegt im Ermessen der GEZ.