Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug
einer Sozialmietwohnung.
Mit Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird
sichergestellt, dass eine Sozialwohnung, die mit Steuermitteln subventioniert
wurde, Wohnungssuchenden zugute kommt. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt
während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungs-berechtigt, unabhängig von der
Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
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Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei
Varianten beantragen:
Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang im ganzen Bundesgebiet gültig.
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um eine bestimmte Sozialwohnung, deren besondere Bezugsvoraussetzungen er einhält. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Der
Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig.
Für den erneuten Bezug einer Sozialwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Voraussetzungen:
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte,
deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze
liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt
gehörenden Personen. Gehören zum Haushalt Kinder, so erhöht sich die
Einkommensgrenze je Kind.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem
Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Familienmitglieder zusammen. Es
wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten
Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für allein Erziehende,
Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
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·
Personalausweis
·
Nachweis
über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.
B. letzte Gehaltsabrechnung einschl. Sonderzuwendungen, letzter
Einkommensteuerbescheid oder letzte Einnahmen-Überschussrechnung bei
Selbständigen)
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Es
fallen keine Gebühren an.
Den Antrag können Sie bei der Stadtverwaltung
Todtnau – BürgerService – persönlich oder schriftlich stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist hier zu empfehlen,
da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Die Bearbeitung erfolgt dann in der Regel innerhalb
von 1 – 2 Tagen, sofern alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.