Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land
getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Es soll all jenen
Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer
angemessenen Wohnung zu tragen.
Zum 01. Januar 2009 trat nun die Wohngeldreform mit
wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft. Mit dieser Reform wird das
Wohngeld deutlich erhöht und es erreicht mehr Menschen, insbesondere Haushalte
mit geringem Erwerbseinkommen und Rentnerinnen und Rentner.
Die Leistungsverbesserungen kommen den Bürgerinnen
und Bürgern bereits rückwirkend zum 01. Oktober 2008 in Form eines
pauschalierten Einmalbetrages zugute. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht
erforderlich.
Wohngeld können Sie als Mieter einer Wohnung oder eines
Zimmers als Mietzuschuss und als Eigentümer eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten.
Wichtig:
Sind Sie Empfänger nachfolgender Sozialleistungen,
so haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld:
Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden im
Rahmen dieser Sozialleistungen übernommen.
Der Anspruch auf Wohngeld endet bereits, wenn der
Antrag auf oben genannte Sozial-leistungen gestellt wird. Auch Personen, die
zur Bedarfsgemeinschaft des Sozialleistungs-empfängers zählen, können kein
Wohngeld erhalten, da ihre Unterkunftskosten ebenfalls bei der Sozialleistung
berücksichtigt werden.

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Wohngeldanträge sind auf den amtlichen Vordrucken zu stellen.
Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein
Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden
Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass
laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nach unten oder oben verändern bzw. sogar ganz wegfallen,
wenn sich das Familieneinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert.
Wichtig:
Der Wohngeldempfänger hat bestimmte Miet- oder
Belastungsverringerungen bzw. Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldstelle
mitzuteilen. Außerdem ist mitzuteilen, wenn ein bei der Wohngeldberechnung
berücksichtigtes Familienmitglied oben genannte Sozialleistungen – die den
Bezug von Wohngeld ausschließen – beantragt oder erhält.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn
ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.
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Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden
Nachweise beifügen:
-
Verdienstbescheinigung
(bei in Ausbildung befindlichen Personen zusätzlich Ausbildungsvertrag)
-
Mietbescheinigung
-
Bei
Arbeitslosen oder Umschülern den Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
-
Kontoauszüge
der letzten 3 Monate (lückenlos); beim Wiederholungsantrag Kontoauszüge von
einem Monat (aktuell)
-
Zinsnachweise
für das letzte Kalenderjahr (Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen,
etc.)
-
Letzter
Kindergeldbescheid
-
Unterhaltsverpflichtungen
(Unterhaltsurteil – bei Erstanträgen – und den letzten Unterhaltszahlungsbeleg)
-
Rentenbescheid(e)
bzw. letzte Rentenänderungsmitteilung (auch Betriebs- und Zusatzrenten bzw.
ausländische Renten)
-
Bescheid
über Bundes-/Landeserziehungsgeld / Elterngeld
-
bei
Wohngemeinschaften Wohnungsplan
-
Schulbescheinigung
von Kindern ab dem 16. Lebensjahr
-
Schwerbehindertenausweis
(sofern vorhanden)
Beantragen Sie Lastenzuschuss für ein
Eigenheim benötigen Sie nachfolgende Unterlagen:
-
Kosten
für Müllabfuhr, Wasser/Abwasser, Heizkosten, Grundsteuer
-
Nachweis/Bescheinigung
über die Aufnahme von Fremdmitteln (Tilgungsplan)
-
Bescheinigung
über laufende Aufwendungen
-
Nachweis
über Erträge aus der Überlassung von Räumen und Flächen an andere
-
Wohnflächenberechnung
(Baugesuch)
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Gebühren
fallen keine an.
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Der Antrag wird, sofern Sie Ihn bei der Stadtverwaltung Todtnau stellen, zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt Lörrach – Fachbereich Wohngeld – weitergeleitet. Dort wird die abschließende Bearbeitung vorgenommen und von dort erhalten Sie dann auch den entsprechenden Bescheid.