§ 1 der Gewerbeordnung regelt den Grundsatz der
Gewerbefreiheit, d. h. es ist jedem gestattet, sich gewerblich niederzulassen,
eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig
verschiedene Gewerbe auszuüben und mehrere Niederlassungen zu unterhalten. Die
Gewerbefreiheit gilt aber nicht uneingeschränkt.
Die Tätigkeit, die Sie ausüben möchten, müssen Sie
der für Sie zuständigen Behörde (hier das Ordnungsamt – Fachbereich Gewerbe
- der Stadt Todtnau) anzeigen. In einzelnen Fällen benötigen Sie sogar
zur Gewerbeanmeldung eine sog. Gewerbeerlaubnis, die Ihnen bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen das Landratsamt Lörrach – Fachbereich
Ordnung – Palmstr. 3, 79539 Lörrach (Tel. 07621/410-2322), erteilen wird.
Eine Gewerbeausübung ist in diesen Fällen erst bei Vorliegen der Erlaubnis
gestattet.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die
eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Geschäft, Laden,
ortsfester Verkaufsstand) ausüben möchten.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf
Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen.
Gewerbetreibende können sowohl natürliche Personen
(Einzelpersonen, aber auch die persönlich haftenden, vertretungsberechtigten
Gesellschafter von Personengesellschaften wie etwa OHG, KG) als auch
juristische Personen (z. B. GmbH, AG)
sein.
Handelt es sich um Personengesellschaften (z. B.
BGB-Gesellschaften, OHK, KG) oder juristische Personen (z. B. GmbH, AG) sind
auch die geschäftsführenden Gesellschafter bzw. die vertretungsberechtigten
Personen auf der Gewerbeanzeige anzugeben.
Bei Einzelpersonen und Gesellschaften, die in das
Handelsregister eingetragen sind, fordert die Gewerbebehörde bei der
erstmaligen Anmeldung in der Regel die Vorlage eines Registerauszuges bzw. wenn
dieser nicht vorliegt, des Gesellschaftsvertrages.
Keine Gewerbetreibende sind Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Ingenieure, als Unternehmensberater tätige Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.
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Gewerbeanmeldung:
Die Gewerbeanmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Beginn kann unter Umständen schon die erste Kundenwerbung, die Anmietung geeigneter Räume, die Anschaffung von Waren oder die Einstellung von Arbeitnehmern sein.
Gewerbeummeldung:
Bei Veränderungen in der Form der gewerblichen
Tätigkeit, z. B. bei einer Verlegung des Betriebssitzes innerhalb der Gemeinde,
muss dies dem Gewerbeamt angezeigt werden.
Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde verlagert (z. B. von Todtnau nach Freiburg) muss dagegen seinen
Betrieb bei dem Gewerbeamt der bisherigen Gemeinde abmelden und bei dem Gewerbeamt der neuen Gemeinde
anmelden.
Gewerbeabmeldung - Betriebsaufgabe:
Bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit, d. h. bei
vollständiger Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle.
Eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes etwa
aus saisonalen Gründen (z. B. Skilift im Winter, Eisdiele während der
Sommermonate, etc.) ist nicht anzeigepflichtig.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten:
Dies sind Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, bestimmte Kapital- und Vermögensanlagen, Spielhallen, Aufstellung von Spielautomaten, Betrieb von Fahrschulen, Güterkraft- oder Personenverkehr. Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis.
!!Bitte beachten Sie!!
Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt auch, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Weitere Informationen:
Je nach Art von Gewerbe, das Sie anmelden möchten, empfiehlt es sich vorab evtl. auch Informationen bei der örtlichen Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer einzuholen.
Bismarckallee 6
79098 Freiburg i. Br.
Tel.
0761-218 00-0
Fax: 0761-218 00 333
Ernst-Friedrich-Gottschalk-Weg 1
79650 Schopfheim
Tel.
07622/3907-0
Fax: 07622-3907-250
Die für eine Gewerbeanmeldung zuständige Behörde darf außerdem regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen an nachfolgende Institutionen übermitteln:
Ausländische Personen:
EU-Ausländer können sich gewerblich grundsätzlich wie Inländer betätigen. Wenn sich sog. Nicht-EU-Ausländer selbständig machen wollen, benötigen sie einen Aufenthaltsstatus, der die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit gestattet. Dies geschieht durch eine „Lockerung“ bzw. gänzliche Streichung der Auflage, mit der die Aufenthaltsgenehmigung üblicherweise versehen wird. Die Gestattung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zuständig hierfür ist die Ausländerbehörde.
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Eine Gewerbeanzeige (Gewerbean- / ab- oder –ummeldung) kostet 12,50 Euro.
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Die Bearbeitung einer Gewerbeanzeige erfolgt in der Regel sofort.