Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten ist durch die Gaststättenverordnung des Landes
Baden-Württemberg geregelt.
Im gesamten Stadtgebiet von Todtnau einschließlich
aller Ortsteile beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie
für öffentliche Vergnügungsstätten allgemein um 01.00 Uhr. In der Nacht von
Samstag auf Sonntag beginnt die Sperrzeit um 02.00 Uhr.
Aus besonderem Anlass kann die Sperrzeit bis
höchstens 03.00 Uhr verkürzt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag
erforderlich. Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass sie ein besonderes
Bedürfnis zur Verkürzung der Sperrzeit haben. Klassische Fälle sind u. a.
Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, Betriebsfeste u. ä.
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung:
·
Prüfung
der Anwohnerverträglichkeit
·
Besonderer
Anlass ist erforderlich (z. B. Hochzeits-, Geburtstagsfeiern, Stadtfeste,
Vereinsfeste)
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Sperrzeitverkürzung
Mo. – Fr. bis 02.00 Uhr 20,00 Euro
Sperrzeitverkürzung
Fr. auf Sa. / Sa. auf So. bis 03.00 Uhr 25,00
Euro
Der Antrag auf Sperrzeitverkürzung sollte 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn hier vorliegen. Die Bearbeitung erfolgt dann in der Regel sofort.