| Erschließungsbeiträge | Michael Schäfer |
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Die Stadt Todtnau erhebt Erschließungsbeiträge für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze sowie für öffentliche zum Anbau bestimmte Wohnwege (= nicht befahrbare Wege). Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach den tatsächlichen Herstellungskosten. 5 % der Kosten trägt die Stadt Todtnau, 95 % die Eigentümer der erschlossenen, also in der Regel der angrenzenden Grundstücke. Erhoben wird der Erschließungsbeitrag nur für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße bzw. eines Weges. Endgültig hergestellt ist eine Erschließungsanlage erst dann, wenn sie nach einem Bebauungsplan oder einem Bauprogramm gebaut und mit allen erforderlichen Herstellungsmerkmalen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Entwässerung usw.) versehen ist. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist die Nutzbarkeit eines Grundstücks. Diese drückt sich aus durch einen Nutzungsfaktor, abhängig von der zulässigen Geschosszahl. Aus der Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt sich die Nutzungsfläche. Für ein Grundstück, auf dem z.B. ein eingeschossiges Haus zulässig ist, beträgt der Nutzungsfaktor 0,5 - für ein Grundstück mit dreigeschossiger Bebauung beträgt er 1,5. Die mögliche Nutzung eines Grundstücks ergibt sich in der Regel aus dem Bebauungsplan. Für ein Grundstück kann der Erschließungsbeitrag nur einmal erhoben werden. Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag kann die Stadt dann erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Todtnau. |
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