Hundesteuer Renate Behringer

Für jeden über drei Monate alten Hund ist Hundesteuer zu zahlen. Hundehalter sind deshalb verpflichtet, die Hundehaltung innerhalb eines Monats nach deren Beginn oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Die Höhe der Hundesteuer wird in der Hundesteuersatzung der Stadt Todtnau festgelegt. Zur Zeit beträgt die Steuer im Kalenderjahr für jeden Hund 75,00 EUR. Werden mehrere Hunde im Stadtgebiet gehalten, erhöht sich die Hundesteuer für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Zweifache des Steuersatzes.

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in Form einer Zwingersteuer erhoben. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Die Zwingersteuer beträgt das dreifache des normalen Steuersatzes für bis zu 5 gehaltenen Hunde. Für jede weiteren 5 gehaltenen Hunde erhöht sich der Steuersatz jeweils um die Zwingersteuer.

Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, sind steuerbefreit. Auch Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sind steuerbefreit.

Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Todtnau.