| Vergnügungssteuer | Renate Behringer |
|
Die Stadt Todtnau erhebt eine Vergnügungssteuer. Dieser unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstige Unterhaltungsgeräte in Gaststätten, Spielhallen und anderen öffentlich zugänglichen Orten. Auch für Musikboxen in diesen Räumen wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Geräte. Wird ein steuerpflichtiges Gerät aufgestellt, so haben dies sowohl der Aufsteller als auch der Inhaber des benutzten Raumes, also z.B. der Gastwirt, der Stadt zu melden. Die Vergnügungssteuer wird für das Rechnungsjahr festgesetzt und zu je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Besteht die Steuerpflicht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so wird die Steuer pro angefangenen Monat berechnet. Zur Zeit beträgt die Vergnügungssteuer je angefangenen Monat 25,00 EUR für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und 80,00 EUR für Geräte mit Gewinnmöglichkeit. Für Geräte in Spielhallen beträgt die Vergnügungssteuer das Doppelte dieser Steuersätze. Musikautomaten werden mit 15,00 EUR je angefangenen Monat besteuert. Die näheren Einzelheiten
entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Todtnau. |
|